Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei "W*****" *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. N*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. N*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Juni 1993 GZ 2 R 126/92-15, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. November 1992, GZ 38 Cg 449/92-7, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die Klägerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte kündigt ein Gewinnspiel an, bei dem wöchentlich 300.000 Flugkilometer zu gewinnen sind. Ob jemand gewinnt, entscheidet sich beim Öffnen des der Zeitschrift "News" beigelegten "Gewinn-Tickets". Auf diesem "Gewinn-Ticket" ist der Kilometer-Gewinn angegeben, der - bei Erreichen der jeweils notwendigen Kilometerzahl - bei der Lauda-Air in die gewünschte Flugreise eingetauscht werden kann; die in mehreren Wochen gewonnenen Kilometer können gesammelt und in einen Spielpaß eingeklebt werden.
Der Wert der in einer Woche ausgespielten Flugkilometer übersteigt nicht S 300.000, wohl aber der mehrerer (mindestens zweier) Wochen. Für die Entscheidung erheblich ist daher die Frage, ob für die Errechnung der 300.000 S-Grenze des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG der Wert der in einer Woche ausgespielten Preise oder der jener Preise maßgebend ist, die in den mehreren gleichzeitig angekündigten und gleichartigen Spielen ausgespielt werden.Der Wert der in einer Woche ausgespielten Flugkilometer übersteigt nicht S 300.000, wohl aber der mehrerer (mindestens zweier) Wochen. Für die Entscheidung erheblich ist daher die Frage, ob für die Errechnung der 300.000 S-Grenze des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG der Wert der in einer Woche ausgespielten Preise oder der jener Preise maßgebend ist, die in den mehreren gleichzeitig angekündigten und gleichartigen Spielen ausgespielt werden.
Diese Frage war bereits Gegenstand einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: In der Entscheidung 4 Ob 44/93 wurde - ebenso wie in der Entscheidung 4 Ob 60/93 - ausgesprochen, daß mehrere (getrennte) Gewinnspiele nur dann vorliegen, wenn nicht der Eindruck erweckt wird, die mit der Teilnahme wahrgenommene Gewinnchance entspreche dem Gesamtwert der, sei es auch an verschiedenen Tagen, ausgespielten Gewinne. Gleichartige Gewinnspiele sind zulässig, sofern sie nicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, die sie als Einheit erscheinen läßt und zu einem Gesamtwert von ausgespielten Gewinnen führt, der S 300.000 übersteigt.
Eine weitere erhebliche Rechtsfrage sehen die Beklagten in der Frage, ob auch die von einem Dritten in einem ganz anderen Spiel ausgespielten Preise demjenigen zuzurechnen sind, der das Spiel ankündigt. Sie behaupten, der Zeitschrift "News" sei nur ein "Zettel" mit einer Flugkilometerzahl beigelegt; die Gratisflüge würden von Lauda-Air ausgespielt.
Diese Behauptung widerspricht dem festgestellten Sachverhalt: Danach wird mit der Kilometeranzahl, die sich aus dem "Gewinn-Ticket" (= Zettel) einer oder mehrerer Wochen ergibt, ein Anspruch auf einen dieser Kilometeranzahl entsprechenden Flug erworben, wobei für jeden Flug eine bestimmte Kilometeranzahl erreicht werden muß. Lauda-Air ist jene Stelle, bei welcher der Gewinn eingelöst wird; ausgespielter Gewinn ist bereits die auf dem "Gewinn-Ticket" aufscheinende Kilometeranzahl.
Damit erledigt sich auch die dritte Frage, die nach Meinung der Beklagten erheblich sein soll: Die Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel und damit die Zugabe wird von den Beklagten angekündigt und gewährt; dafür und nicht für das Verhalten eines Dritten müssen die Beklagten einstehen. Die Frage, ob Handlungen von Lauda-Air den Beklagten gemäß § 18 UWG zuzurechnen sind, stellt sich daher gar nicht. Um die Unterlassungsverpflichtung zu erfüllen, brauchen die Beklagten nur die Ankündigung des Gewinnspiels und vor allem die Verteilung von "Gewinn-Tickets" in der Zeitschrift "News" einzustellen.Damit erledigt sich auch die dritte Frage, die nach Meinung der Beklagten erheblich sein soll: Die Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel und damit die Zugabe wird von den Beklagten angekündigt und gewährt; dafür und nicht für das Verhalten eines Dritten müssen die Beklagten einstehen. Die Frage, ob Handlungen von Lauda-Air den Beklagten gemäß Paragraph 18, UWG zuzurechnen sind, stellt sich daher gar nicht. Um die Unterlassungsverpflichtung zu erfüllen, brauchen die Beklagten nur die Ankündigung des Gewinnspiels und vor allem die Verteilung von "Gewinn-Tickets" in der Zeitschrift "News" einzustellen.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00114.93.0928.000Dokumentnummer
JJT_19930928_OGH0002_0040OB00114_9300000_000