RS OGH 1993/11/30 4Ob154/93 (4Ob155/93), 4Ob221/01f

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Norm

UWG §9a Abs2 Z8

Rechtssatz

Unter einer "Teilnahmekarte" kann nur diejenige Unterlage verstanden werden, die der Veranstalter verteilt und der Spielinteressent zwecks Teilnahme am Spiel - sei es unverändert, sei es erst nach Beantwortung einer Preisfrage oder nach Erfüllung einer sonstigen Bedingung, wie einer bestimmten Bestellung - dem Veranstalter übermitteln muß. Ansonsten wäre ein Gewinnspiel umso eher zulässig, je größer die Anzahl der Spielteilnehmer, also der mit dem Spiel verbundene Anlockeffekt, ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079481

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0040OB00154_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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