RS OGH 1993/11/30 4Ob154/93 (4Ob155/93), 4Ob221/01f

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Norm

UWG §9a Abs2 Z8

Rechtssatz

Auszugehen ist von den tatsächlichen Verhältnissen des Gewinnspiels, mögen sie auch dem Publikum nicht bekannt gemacht worden sein. Wohl aber muß der Veranstalter des Spieles selbst wissen können, ob sein Spiel unter die Ausnahmebestimmung fällt oder nicht, kann doch dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, eine Regelung zu treffen, wonach auch der Veranstalter selbst unter Umständen die rechtlichen Folgen seines Tuns im vorhin nicht abschätzen kann. Gerade dieser Ergebnis würde aber erzielt, wollte man den fiktiven Wert der einzelnen Teilnahmekarten davon abhängig machen, wie viele Personen sich durch Einsenden einer solchen Karte an den Veranstalter am Spiel beteiligt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079484

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0040OB00154_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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