Norm
UWG §9a Abs2 Z8Rechtssatz
Ob auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird. Bei einer Gewinnspiel-Serie, die an mehreren Tagen Gewinnchancen bis je dreihunderttausend Schilling bietet ist von einem einheitlichen Spiel auszugehen, auch wenn Interessierte jeden Tag einsteigen und auch jeden Tag wieder aussteigen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079479Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0040OB00060_9300000_001