RS OGH 1993/7/13 4Ob60/93, 3Ob146/93, 4Ob69/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1993
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Norm

UWG §9a Abs2 Z8

Rechtssatz

Ob auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird. Bei einer Gewinnspiel-Serie, die an mehreren Tagen Gewinnchancen bis je dreihunderttausend Schilling bietet ist von einem einheitlichen Spiel auszugehen, auch wenn Interessierte jeden Tag einsteigen und auch jeden Tag wieder aussteigen können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 60/93
  • 3 Ob 146/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 146/93
  • 4 Ob 69/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 69/95
    nur: Ob auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird. (T1) Beisatz: Spricht der Veranstalter eines Gewinnspieles von einer "1. Runde", so gibt er damit nicht nur zu erkennen, daß (zumindest) eine zweite Runde folgen wird, sondern auch, daß er selbst die zwei oder mehreren Runden des Gewinnspiels als einheitliches Spiel betrachtet, das eben in mehreren Wochen veranstaltet wird; es handelt sich somit um eine Gewinnspiel-Serie, die mehrmals Gewinnchancen bietet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079479

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00060_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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