Norm
UWG §9a Abs2 Z8Rechtssatz
Das Ankündigen eines Gewinnspiels verstößt gegen das Gesetz, wenn die angesprochenen Verkehrskreise über Teilnahmebedingungen und/oder Gewinnchancen getäuscht werden, nicht aber schon dann, wenn die Gewinnchancen ungewiß sind. Dieser Umstand ist bei allen Verlosungen und Preisausschreiben gegeben; er wird von den Teilnehmern regelmäßig in Rechnung gestellt und ist deshalb noch kein die Unlauterkeit begründendes Moment. Auch braucht nicht die Größe der Gewinnchance durch Nennung der Zahl der ausgesetzten Gewinne im einzelnen genau angegeben werden. Aus § 9 a Abs 2 Z 8 UWG (aF) können keine besonderen Offenlegungspflichten abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079483Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0040OB00060_9300000_002