RS OGH 1993/7/13 4Ob60/93

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Norm

UWG §9a Abs2 Z8

Rechtssatz

Das Ankündigen eines Gewinnspiels verstößt gegen das Gesetz, wenn die angesprochenen Verkehrskreise über Teilnahmebedingungen und/oder Gewinnchancen getäuscht werden, nicht aber schon dann, wenn die Gewinnchancen ungewiß sind. Dieser Umstand ist bei allen Verlosungen und Preisausschreiben gegeben; er wird von den Teilnehmern regelmäßig in Rechnung gestellt und ist deshalb noch kein die Unlauterkeit begründendes Moment. Auch braucht nicht die Größe der Gewinnchance durch Nennung der Zahl der ausgesetzten Gewinne im einzelnen genau angegeben werden. Aus § 9 a Abs 2 Z 8 UWG (aF) können keine besonderen Offenlegungspflichten abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079483

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00060_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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