RS OGH 1993/7/13 4Ob60/93

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Norm

UWG §9a Abs2 Z8

Rechtssatz

Ob sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten hat, kann nur nach der im Zeitpunkt des Gesetzesverstoßes geltenden Rechtslage entschieden werden. Ein Unterlassungstitel ist hier auch für die Zukunft sinnvoll, weil das Verbot nicht beseitigt, sondern verschärft wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079487

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00060_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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