Norm
UWG §9a Abs2 Z8Rechtssatz
Ob sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten hat, kann nur nach der im Zeitpunkt des Gesetzesverstoßes geltenden Rechtslage entschieden werden. Ein Unterlassungstitel ist hier auch für die Zukunft sinnvoll, weil das Verbot nicht beseitigt, sondern verschärft wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079487Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0040OB00060_9300000_003