Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Im Anfechtungsprozess gelingt dem Masseverwalter der Beweis der Zahlungsunfähigkeit durch den Nachweis, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgeschäfts mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht bei einer bestehenden 5 % übersteigenden Liquiditätslücke der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die Wahrsche... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Fris... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfähigkeit darf ein Zahlungsempfänger ausgehen, wenn der Schuldner 95 % oder mehr aller fälligen Schulden begleichen kann. Zahlungsunfähigkeit iSd Paragraph 66, KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfäh... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 GmbHG §82 KO §28KO §29KO §30KO §31 GmbHG § 25 heute GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 GmbHG § 25 g... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz: Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach §30 KO oder §31 Abs1 Z1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8Ob545/91 = SZ64/73). ... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz:
Soweit das Wechselakzept eine Verbindlichkeit des Schuldners begründet, ist dies nicht gläubigerbenachteiligend, wenn der Schuldner dem Aussteller des Wechsels bereits aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war und die Annahme des Wechsels zur Begleichung dieser Verbindlichkeit diente. Insoweit führte die Wechselbegebung im Ergebnis nur zu einer Stundung der ursprünglichen Schuld, die als solche nicht gläu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1393 BaKO §30KO §31 IO §31 ABGB § 1393 heute ABGB § 1393 gültig ab 01.01.1812 IO § 31 heute IO § 31 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 ... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §58
Rechtssatz:
Der Begriff des „Gläubigers" in § 30 KO umfasst nicht nur die Konkursgläubiger, sondern (unter anderen) auch die Gläubiger ausgeschlossener Forderungen. Der Begriff des „Gläubigers" in Paragraph 30, KO umfasst nicht nur die Konkursgläubiger, sondern (unter anderen) auch die Gläubiger ausgeschlossener Forderungen.
Entscheidungstexte 2 Ob 177... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz:
Die Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge ist im Fall des Konkurses des Arbeitgebers gemäß §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO mangels eines für Zug-um-Zug-Geschäfte essentiellen Leistungsaustausches anfechtbar, weil die Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung einem Versicherten ab dem Tag des Beginnes seiner Beschäftigung als Dienstnehmer - unabhängig von der Le... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416 BAO §214 Abs4 litaKO §30KO §31 ABGB § 1416 heute ABGB § 1416 gültig ab 01.01.1812 BAO § 214 heute BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019 ... mehr lesen...
Norm: EStG §83FamLAG §41 HKG §57 KO §28 Z2KO §30KO §31 WKG §122 HKG § 57 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998 WKG § 122 heute WKG § 122 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2017 ... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz: War der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht bekannt und musste sie ihr auch nicht bekannt sein, so ist auch die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungsabsicht ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die vom Kläger behauptete Kenntnis einer allfälligen Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AKO §30KO §31 Abs1 ABGB § 1400 heute ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Die Anfechtung der Anweisung bewirkt nicht deren Ungültigkeit, sondern läßt bloß schuldrechtliche Ansprüche gegen jeden Anfechtungsgegner entstehen.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AKO §30KO §31 Abs1 ABGB § 1400 heute ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Einer erfolgreichen Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen steht dessen Anerkenntnis des Anfechtungsanspruches gleich. Es schließt aus, daß der Angew... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AKO §30KO §31 Abs1 ABGB § 1400 heute ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
In der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung liegt eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers. Ist der Anweisungsempfänger Gläubiger des Anw... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AKO §30KO §31 Abs1 ABGB § 1400 heute ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Die Anweisung kann auch gegenüber dem Angewiesenen angefochten werden.
Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 KO §30KO §31 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §30KO §31 ZollG §174 ZollG §178 ZollG § 174 gültig von 01.10.1992 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994 ZollG § 174 gültig von 03.12.1988 bis 30.09.1992 ZollG § 178 gültig von 03.12.1988 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994 ... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz: Die Zahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse ist nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar. Die Zahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse ist nicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbar. Entscheidungstexte 2 Ob 543/92 Entscheidungstext OGH 17.06.1992 2 Ob 543/92 ... mehr lesen...
Norm: KO §17KO §27KO §28KO §30KO §31
Rechtssatz:
Ein Rückgriffsrecht des Bürgen gegenüber dem späteren Gemeinschuldner schmälert in der Regel das Massevermögen nicht. Nur dann, wenn durch eine "zusammengehörige Kette von Handlungen" bewirkt wird, daß der Gemeinschuldner mittelbar durch einen Dritten eine Befriedigung oder Sicherstellung auf Kosten der Masse gewährt, kann eine Schmälerung des Massevermögens eintreten.
... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §30KO §31
Rechtssatz:
Auch in der Anweisung des Gemeinschuldners auf Kredit liegt keine Gläubigerbenachteiligung, weil bloß ein Wechsel in der Person des Gläubigers eintritt. Auch sie ist daher nicht anfechtbar (SZ 36/44).
Entscheidungstexte 8 Ob 558/91 Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91 Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (K... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz:
Ein Pfandgläubiger mit hinreichender Deckung der Pfandforderung im (Restwert) Wert der Pfandsache ist nicht Konkursgläubiger. Die Tilgung der Darlehensschuld des Gemeinschuldners durch den Erwerber eines Teiles der Pfandsache im Rahmen der Pfanddeckung ist anfechtungsfest.
Entscheidungstexte 6 Ob 560/90 Entscheidungstext OGH 28.02.1991 6... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 KO §30 AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des anderen, wenn beim Schuldner nicht volle Deckung für alle vorhanden ist. Allerdings muß "Nachteil" nicht ... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz:
Die Erfüllung anfechtungsfester Rechtsgeschäfte (gewährter Sicherheiten) ist selbst anfechtungsfest, weil unanfechtbare Sicherheiten nur dann einen Sinn haben, wenn sich der Gläubiger daraus anfechtungsfrei befriedigen kann (SZ 57/26).
Entscheidungstexte 1 Ob 614/88 Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 614/88 Veröff: ÖBA 1989,533 ... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz:
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei starker Überschuldung das Ausgleichsverfahren (und in der Folge der Anschlußkonkurs eröffnet), so ist ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auch die Zahlungsunfähigkeit des einzigen Gesellschafters (und Geschäftsführers) der Gesellschaft anzunehmen, wenn er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit einem Vermögen, das d... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz: Nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen. Eine Erklärung, das Pfandrecht des Beklagten "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 30, 31 KO" anzufechten, ist daher als "salvatorische Klausel" unwirksam. Nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen. Eine Erklärung... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz:
Auch ein erst innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs 2 KO oder innerhalb der Begünstigungsfrist des § 30 Abs 1 KO begründeter Anspruch auf Sicherstellung oder Befriedigung kann für eine kongruente Deckung ausreichend sein. Sowohl ein Kreditvertrag, welcher innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs 2 KO liegt, als auch einer, welcher zwar außerhalb der genannten Anfechtungsfrist, aber innerhalb der Begü... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz:
Damit ein Kreditvertrag das zur
Begründung: eines rechtsgeschäftlichen Anspruches auf Sicherstellung oder Befriedigung nötige Erfordernis, daß in ihm schon ein Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart ist, erfüllt, muß er eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Umschreibung derjenigen Forderungen enthalten, welche Gegenstand der künftigen Abtretung sein sollen.
Entschei... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz: Eine Begünstigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle liegt vor, wenn dem Schuldner bewusst ist, dass er zahlungsunfähig ist, er aber trotzdem die Schuld eines andrängenden Gläubigers im vollen Umfang erfüllt. Sie setzt nicht ein von besonderem Wohlwollen gegenüber dem Anfechtungsgegner getragenes Handeln des Gemeinschuldners voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn Klagsmaßnahmen oder Exekutionsmaßnahmen des... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31 Abs1 Z2 IO §30 Abs1 Z1 IO §31 Abs1 Z2 IO § 30 heute IO § 30 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 30 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 30 gültig v... mehr lesen...