RS OGH 1990/2/7 3Ob575/86, 3Ob612/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
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Norm

KO §30

Rechtssatz

Auch ein erst innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs 2 KO oder innerhalb der Begünstigungsfrist des § 30 Abs 1 KO begründeter Anspruch auf Sicherstellung oder Befriedigung kann für eine kongruente Deckung ausreichend sein. Sowohl ein Kreditvertrag, welcher innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs 2 KO liegt, als auch einer, welcher zwar außerhalb der genannten Anfechtungsfrist, aber innerhalb der Begünstigungsfrist nach § 30 Abs 1 KO liegt, sind zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Anspruches auf Sicherstellung oder Befriedigung geeignet, wenn in diesen Verträgen schon ein Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart ist.Auch ein erst innerhalb der Anfechtungsfrist des Paragraph 30, Absatz 2, KO oder innerhalb der Begünstigungsfrist des Paragraph 30, Absatz eins, KO begründeter Anspruch auf Sicherstellung oder Befriedigung kann für eine kongruente Deckung ausreichend sein. Sowohl ein Kreditvertrag, welcher innerhalb der Anfechtungsfrist des Paragraph 30, Absatz 2, KO liegt, als auch einer, welcher zwar außerhalb der genannten Anfechtungsfrist, aber innerhalb der Begünstigungsfrist nach Paragraph 30, Absatz eins, KO liegt, sind zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Anspruches auf Sicherstellung oder Befriedigung geeignet, wenn in diesen Verträgen schon ein Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064421

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00575_8600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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