TE OGH 1990/2/7 3Ob612/89

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut F***, Rechtsanwalt, Bruck/Mur, Theodor-Körner-Straße 13/I als Masseverwalter im Konkurs der Firma Johann W***, Baukeramik, Kapfenberg, Grazer Straße 15, wider die beklagte Partei R*** B***/MUR, reg.Genossenschaft m.b.H., Bruck/Mur, Mittergasse 18, vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Unwirksamerklärung von Zessionen und Leistung im Restbetrag von

569.764 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.Mai 1989, Gz 2 R 59/89-67, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 5.Dezember 1988, GZ 3 Cg 510/86-61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit 17.506,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.917,80 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22.März 1983 wurde über das Vermögen eines Gemeinschuldners der Konkurs eröffnet. Mit der am 16.August 1983 eingebrachten Klage begehrte der Masseverwalter von der beklagten Hausbank des Gemeinschuldners die Zahlung von 569.764 S mit der Begründung, die beklagte Partei habe ab Mitte Dezember 1982 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners gehabt und in der Zeit vom 20. Dezember 1982 bis 5.Juli 1983 Zahlungen von 689.400,32 S entgegengenommen, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe und wovon sie nur mehr 119.636,32 S zugunsten des Gemeinschuldners, den Rest von 569.764 S aber zur teilweisen Abdeckung des Debetsdaldos verwendet habe.

In der Tagsatzung vom 15.Juni 1984 erweiterte der Kläger das Klagebegehren dahin, daß die Zessionen vom 19.Oktober 1982, 20. Oktober 1982, 2.November 1982, 17.November 1982, 16.Dezember 1982 und 11.Jänner 1983 nichtig und den Gläubigern gegenüber unwirksam seien.

Mit Schriftsatz vom 22.Juli 1985, vorgetragen in der Tagsatzung vom 11.Oktober 1985, dehnte der Kläger das Leistungsbegehren um 4.700,20 S auf 574.464,20 S aus.

Im ersten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von 280.663,71 S samt Anhang und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 293.800,49 S und auf "Feststellung" der Nichtigkeit und Unwirksamkeit der Zessionen ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil dahin ab, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen wurde.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit Entscheidung vom 24. September 1986, 3 Ob 575/86 (inzwischen veröffentlicht in ÖBA 1987, 186 und JBl 1987, 48), die Abweisung des Leistungsbegehrens im ausgedehnten Betrag von 4.700,20 S, hob jedoch die Urteile der Vorinstanzen im Umfang des ursprünglichen Leistungsbegehrens von 569.764 S sA auf.

Das Begehren, die angeführten Zessionen seien nichtig und den Gläubigern gegenüber unwirksam, wird im Spruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht angeführt. Der Begründung ist zu entnehmen, daß ein richtiges Anfechtungsbegehren primär auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlungen und gegebenenfalls auch auf Leistung zu lauten habe. Im vorliegenden Fall stehe nicht fest, worauf sich die Klagsausdehnung beziehe, ob nur auf die schon dem ursprünglichen Klagsbetrag zugrundeliegenden Zessionen oder auf zusätzliche Abtretungen, wofür die Klagefrist des § 43 Abs 2 KO versäumt wäre.

Im zweiten Rechtsgang wies die klagende Partei auf die Rechtsprechung anderer Senate hin, daß zusätzlich zum Leistungsbegehren ein Begehren auf Unwirksamerklärung von Zessionen nicht erforderlich sei, hielt aber das Feststellungsbegehren aufrecht und stellte dazu überdies das Begehren, die strittigen Zessionen für unwirksam zu erklären. Im übrigen stellte die klagende Partei klar, daß sie ihren Anfechtungsanspruch nur aus den Kreditverträgen vom 9.Februar 1982 (über einen Kreditrahmen von 350.000 S; Beilage A) und vom 30.Juli 1982 (über einen Kreditrahmen von 650.000 S; Beilage B) ableite, und präzisierte, daß sie sich nur auf die schon in der Tagsatzung vom 15.Juni 1984 angeführten Forderungsabtretungen stütze. Diese Forderungsabtretungen werden im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen (Anlage) mit zusammen 975.103,86 S errechnet. Die Forderungsabtretungen ergeben sich im einzelnen auch aus den Zessionslisten (Beilage 2).

Das vorprozessuale Mahnschreiben vom 21.Juli 1983 (Beilage C) ergibt auch im Zusammenhang mit dem darin bezogenen und im zweiten Rechtsgang vorgelegten Schreiben der beklagten Partei vom 7.Juli 1983 (Beilage K) keine zusätzlichen Anhaltspunkte dafür, daß sich die klagende Partei noch innerhalb der Klagefrist des § 43 Abs 2 KO auf andere Vorgänge berufen habe.

Gegenstand der Prüfung kann also nur sein, ob die Zahlungseingänge aus den oben dargestellten Zessionen von 975.103,86 S der Anfechtung unterliegen oder nicht. Die klagende Partei hat diese Zahlungseingänge für die Zeit ab 20.Dezember 1982 (ab welchen die beklagte Partei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe) bis 5.Juli 1983 mit dem Betrag von 689.400,32 S behauptet und geltend gemacht, daß davon 569.764 S zur Abdeckung des Debetsaldos auf dem Girokonto des Gemeinschuldners verwendet worden seien.

Das noch aufrechte Klagebegehren ist daher so zu verstehen, daß die klagende Partei schon mit der am 16.August 1983 eingebrachten Klage die Unwirksamerklärung der angeführten Zessionen im Gesamtbetrag von 975.103,86 S nur im nicht näher aufgeschlüsselten Teilbetrag von 569.764 S und die Rückzahlung dieses aus den Zessionen schon eingegangenen Betrages begehrt. Dabei hat der erkennende Senat in dieser Rechtssache schon auf Grund der Bindung an den eigenen Aufhebungsbeschluß an der Ansicht festzuhalten, daß das Anfechtungsbegehren auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung und Herausgabe (Leistung) der daraus schon erzielten Zuwendungen zu lauten hat.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang mit der Formulierung des Leistungsbegehrens und des ursprünglich gestellten Feststellungsbegehrens ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Die beiden Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Der Gemeinschuldner war seit spätestens 31.Dezember 1981 zahlungsunfähig. Ihm mußte dies seit Anfang 1982 bekannt sein. Der beklagten Partei war die Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt aber nicht erkennbar. Es standen ihr keine Vorbilanzen zur Verfügung, aus denen ein Verlust ersichtlich gewesen wäre. Die erste große Verlustbilanz für das Jahr 1981 lag erst spät vor, weil im Mai 1982 ein Steuerberaterwechsel stattfand. Die Zessionsabtretungsangebote des Gemeinschuldners waren nicht auffällig. Erst in den Monaten Jänner bis März 1983 mußte der beklagten Partei bekannt sein, daß der Gemeinschuldner zahlungsunfähig war.

In den Kreditverträgen vom 9.Februar 1982 und 30.Juli 1982 gewährte die beklagte Partei dem Gemeinschuldner zum Konto 1-02.300.457 einen Betriebsmittelkredit von zusammen 1,000.000 S mit einer Laufzeit bis 31.Jänner 1987. Der Gemeinschuldner verpflichtete sich, der beklagten Partei ihr genehme Forderungen abzutreten, die diese mit jeweils 30 bzw 80 % ab Juli 1982 belehne. Die beklagte Partei sollte berechtigt sein, alle hieraus eingehenden Beträge zur Kompensation mit offenen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners zu verwenden. Dieser verpflichtete sich, seinen gesamten Geldverkehr über die beklagte Partei abzuwickeln. Von einem vorgesehenen Recht der vorzeitigen Kündigung machte die beklagte Partei nie Gebrauch. Ein gesonderter Mantelzessionsvertrag wurde nicht abgeschlossen.

Auf dem Konto 1-02.300.457 wurden die jeweils bevorschußten Zessionsbeträge solange im Soll verbucht, bis der Kreditrahmen von 1,000.000 S erreicht war. Zahlungen der von Zessionen betroffenen Kunden des Gemeinschuldners wurden im Haben verbucht. Wenn sich dadurch der Saldo verringerte, konnte der Gemeinschuldner revolvierend durch Bevorschussung neuer Zessionen wieder den vollen Kreditrahmen ausschöpfen. Die beklagte Partei nahm Zessionsangebote des Gemeinschuldners nur nach einer Bonitätsprüfung an. Die Gegenbuchung der jeweils bevorschußten Zessionen erfolgte auf dem Konto des Gemeinschuldners Nr 2.300.457 im Haben. Dieses Konto wies früher jeweils einen Debetsaldo etwa in Höhe des Kreditrahmens von 500.000 S auf, der durch Zessionsbevorschussungen jeweils sank. Auf diesem Konto wurden Überweisungen des Gemeinschuldners, aber auch Zinsenbelastungen im Soll verbucht, was jeweils wieder zu einer Erhöhung des Debetsaldos führte. Buchungen von streitgegenständlichen Zessionsbevorschussungen erfolgten auf dem Konto 1-02.300.457 erst ab 9.August 1982. Aus früheren, nicht strittigen Zessionsbevorschussungen war das Konto am 31. August 1982 mit 1,000.000 S belastet. In der Folge war der Kreditrahmen fast bis Ende 1982 immer voll ausgeschöpft, ging aber dann infolge von Zahlungseingängen und weil keine neuen Zessionen erfolgten, auf unter 200.000 S herunter.

Innerhalb des Kreditrahmens von 1,000.000 S laut

Konto 1-02.300.457 wurden insgesamt Zessionsbevorschussungen von 1,920.200 S gebucht, worauf insgesamt 2,339.797,92 S eingingen. Davon wurden Behebungen und Überweisungen durch den Gemeinschuldner in Höhe von 2,106.796,93 S vorgenommen (davon 205.475 S Zinsen und Spesenbelastungen), sodaß insgesamt 233.001,09 S (richtig: 233.000,99 S) kreditmindernd wirksam waren. Die einzelnen Kontobewegungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Tatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO mit der Begründung, es liege in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Zug-um-Zug-Geschäft vor, weil die Sicherheit immer nur gleichzeitig mit der Kreditgewährung erfolgt sei. Die Zessionen seien so bestimmt beschrieben worden, daß die beklagte Partei keine inkongruente Sicherstellung erlangt habe. Soweit Zahlungen aus den Zessionen erfolgt seien, habe die beklagte Partei das Recht zur Aufrechnung gehabt. Die klagende Partei habe sich im übrigen ausdrücklich nur auf eine Verminderung des Debetsaldos auf dem Konto 1-02.300.457 gestützt. Auch der Tatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO siheitere daran, daß ein Zug-um-Zug-Geschäft vorliege. Es fehle aber auch an dem subjektiven Erfordernis der Kenntnis oder des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit.

Das Berufungsgericht billigte die Auffassung des Erstgerichtes und verwies noch besonders darauf, daß die klagende Partei der Behauptungslast gemäß dem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes nicht nachgekommen sei. Sie habe nie vorgetragen, aus welchen konkreten Zessionen Zahlungen eingegangen seien und wie sie verwendet wurden, sodaß hier auch eine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens vorliege, weil nicht geprüft werden könne, inwieweit aus den angefochtenen Zessionen eine Senkung des Debetsaldos verursacht worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Der im Berufungsurteil vorkommende Satz, durch die strittigen Zessionen sei der tatsächliche Debetstand bis zur Konkurseröffnung nicht unter den Kreditrahmen gesunken, kann nicht auf das Verrechnungskonto 1-02.300.457 bezogen werden, wo allerdings der Saldo von 1,000.000 S (Kreditrahmen) schließlich auf unter 200.000 S sank, sondern er betrifft das Konto 2.300.457, wo zwar der Saldo von ursprünglich über 500.000 S (Kreditrahmen) vorübergehend auf ganz geringe Beträge sank und sogar kurzfristig zu einem Guthaben kam, im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aber der Debetsaldo wieder über 400.000 S lag und schließlich bis zum Jahresende 1983 wieder auf über 500.000 S stieg (siehe die Kontodarstellung des Sachverständigen S 10 f seines Ergänzungsgutachtens ON 53 S 391 f des Aktes). Der nur in der rechtlichen Beurteilung vorkommende Satz ist daher zwar nicht ganz exakt, es ist aber nicht erkennbar, daß infolge dieser Ungenauigkeit von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden wäre.

Ob das ergänzende Vorbringen der klagenden Partei im zweiten Rechtsgang der Behauptungslast genügte, ist erst bei der Behandlung der Rechtsrüge zu erörtern, weil es auch hier nicht zu einer unrichtigen Tatsachengrundlage kam.

Zum Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ist nach Klarstellung des Umfanges des innerhalb der Klagefrist des § 43 Abs 2 KO geltend gemachten Klagsanspruches folgendes auszuführen:

Innerhalb der Jahresfrist des § 30 Abs 2 KO wurden Forderungen im Gesamtbetrag von 975.103,86 S abgetreten, wovon nur ein Teilbetrag bevorschußt wurde.

Ob der volle Kreditbetrag (Bevorschussungsbetrag) dazu diente, dem Gemeinschuldner neue Geldmittel zuzuführen, steht nicht fest. (Aus dem Sachverständigengutachten S 383 ergeben sich für die Zeit ab Obktober 1982 Äerste Abbuchung am 19.Oktober 1982Ü nur mehr Behebungen und Überweisungen zugunsten des Gemeinschuldners und Zinsenverrechnungen von zusammen 678.350,14 S.) Ein echtes Zug-um-Zug-Geschäft (siehe dazu die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang) liegt daher möglicherweise nur für diesen Teilbetrag vor.

Ein Kongruenz im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO begründender klagbarer Anspruch auf Vornahme der Forderungsabtretungen bestand entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen nicht, weil gerade nicht bestimmt festgelegt war, welche seiner Kundenforderungen der Gemeinschuldner zu Abtretung anzubieten hatte (siehe auch dazu die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang). Daß der Gemeinschuldner möglicherweise tatsächlich seine gesamten Kundenforderungen zur Abtretung anbot, ist eine andere Sache, verpflichtet war er dazu aber nicht.

Soweit kein Zug-um-Zug-Geschäft vorliegt, scheitert aber die Anfechtung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO daran, daß der beklagten Partei wegen der mit dem Gemeinschuldner getroffenen Vereinbarung ein klagbarer Anspruch darauf zustand, daß dieser alle Zahlungen seiner Kunden über die Konten der beklagten Partei laufen ließ. Soweit sich daher die beklagte Partei innerhalb der Anfechtunbgsfrist Kundenforderungen abtreten ließ und hierauf an die beklagte Partei geleistete Zahlungen von Kunden des Gemeinschuldners nicht an den Gemeinschuldner abführte, sondern mit schon bestehenden alten Kreditforderungen verrechnete, erfolgte dies wegen der für den ganzen Zahlungsverkehr getroffenen Vereinbarung unanfechtbar im Rahmen eines kongruenten Anspruchs. Zahlungseingänge nach Konkurseröffnung spielen in diesem Verfahren keine Rolle. Es kann daher auf sich beruhen, inwieweit die klagende Partei durch ihr ergänzendes Vorbringen im zweiten Rechtsgang ausreichend dargetan hat, was mit den strittigen Zessionseingängen im einzelnen geschehehn ist. Immerhin sei darauf hingewiesen, daß von den Eingängen aus den neuen und klagsgegenständlichen Zessionen keineswegs nur ein Teilbetrag von 119.636,32 S oder ein ähnlich niedriger Betrag für Überweisungen oder Behebungen zugunsten des Gemeinschuldners verwendet wurde. In die Zeit vom 23.September 1982 bis 22.März 1983 fallen vielmehr Behebungen und Überweisungen von insgesamt 632.639,14 S (S 16 in ON 53), ohne daß dem Zahlungseingänge aus alten Zessionen in gleicher Höhe gegenüberstünden. Im Umfange eines solchen Einganges von Zahlungen auf Grund alter Zessionen würde sich zwar vielleicht eine weitere Erhöhung der durch die neuen Zessionen verursachten Debetminderung (siehe oben) ergeben, alles dies läge aber innerhalb der oben dargestellten Kongruenz.

Zum Tatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall erübrigen sich Ausführungen, weil es hier am Tatbestandsmerkmal des Kennens oder Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners seitens der beklagten Partei fehlt. Es ist zwar an sich eine Rechtsfrage, wann der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kennen "mußte". Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes sind aber mit Beachtung der Ausführungen des Sachverständigen dahin zu verstehen, daß bis Ende 1982 keine objektiven Anhaltspunkte vorlagen, aus denen die beklagte Partei schließen hätte können, daß ihr Kreditnehmer zahlungsunfähig sei (siehe besonders S 18 in ON 53). Von einer so verstandenen Feststellung ausgehend ist rechtlich zu schließen, daß die beklagte Partei erst in den Monaten Jänner bis März 1983 wissen mußte, daß der spätere Gemeinschuldner zahlungsunfähig sei. Wegen der Beweislast des klagenden Masseverwalters bedeutet diese Feststellung zugunsten der beklagten Partei, daß erst Vorgänge seit März 1983 nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar sind. Auf den Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO kommt die klagende Partei in der Revision mit Recht nicht mehr zurück; denn hier läge jedenfalls Präklusion vor (siehe OGH-Entscheidung im ersten Rechtsgang).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E19723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00612.89.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19900207_OGH0002_0030OB00612_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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