RS OGH 2007/4/12 2Ob177/06b

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Veröffentlicht am 12.04.2007
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Norm

KO §30
KO §58

Rechtssatz

Der Begriff des „Gläubigers" in § 30 KO umfasst nicht nur die Konkursgläubiger, sondern (unter anderen) auch die Gläubiger ausgeschlossener Forderungen.Der Begriff des „Gläubigers" in Paragraph 30, KO umfasst nicht nur die Konkursgläubiger, sondern (unter anderen) auch die Gläubiger ausgeschlossener Forderungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122031

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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