RS OGH 1986/9/24 3Ob575/86, 3Ob612/89, 6Ob157/01h

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Norm

KO §30

Rechtssatz

Damit ein Kreditvertrag das zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Anspruches auf Sicherstellung oder Befriedigung nötige Erfordernis, daß in ihm schon ein Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart ist, erfüllt, muß er eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Umschreibung derjenigen Forderungen enthalten, welche Gegenstand der künftigen Abtretung sein sollen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 575/86
    Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 575/86
    Veröff: JBl 1987,48 = ÖBA 1987,186
  • 3 Ob 612/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 612/89
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 575/86
  • 6 Ob 157/01h
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 157/01h
    Beisatz: Eine Zessionsvereinbarung, in der sich der Kreditnehmer verpflichtet, der Bank "ihr genehme Forderungen" abzutreten, welche dann bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Fakturenbetrages belehnt werden sollen, ist nicht ausreichend bestimmt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064438

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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