RS OGH 1998/12/15 4Ob259/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ABGB §1400 A
KO §30
KO §31 Abs1
  1. ABGB § 1400 heute
  2. ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

In der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung liegt eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers. Ist der Anweisungsempfänger Gläubiger des Anweisenden, so kann die Sicherstellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO gegenüber dem Anweisungsempfänger angefochten werden. Anfechtbare Rechtshandlung ist die Erteilung der Anweisung und ihre Annahme.In der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung liegt eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers. Ist der Anweisungsempfänger Gläubiger des Anweisenden, so kann die Sicherstellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Paragraphen 30, 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils erster Fall, KO gegenüber dem Anweisungsempfänger angefochten werden. Anfechtbare Rechtshandlung ist die Erteilung der Anweisung und ihre Annahme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111383

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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