RS OGH 1998/12/15 4Ob259/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1400 A
KO §30
KO §31 Abs1

Rechtssatz

In der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung liegt eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers. Ist der Anweisungsempfänger Gläubiger des Anweisenden, so kann die Sicherstellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO gegenüber dem Anweisungsempfänger angefochten werden. Anfechtbare Rechtshandlung ist die Erteilung der Anweisung und ihre Annahme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111383

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten