RS OGH 2002/2/11 7Ob15/02k

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Veröffentlicht am 11.02.2002
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Norm

KO §30
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge ist im Fall des Konkurses des Arbeitgebers gemäß §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO mangels eines für Zug-um-Zug-Geschäfte essentiellen Leistungsaustausches anfechtbar, weil die Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung einem Versicherten ab dem Tag des Beginnes seiner Beschäftigung als Dienstnehmer - unabhängig von der Leistung der SV-Beiträge durch den Dienstgeber - zu erbringen sind. Die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht dient nur zur Finanzierung (Mitfinanzierung) der (an alle Versicherten zu erbringenden) Leistungen und ist daher nicht als Gegenleistung im bürgerlich-rechtlichen Sinn zu qualifizieren. Ebensowenig stellt die Leistung der vom Dienstgeber gemäß § 21 BUAG an die BUAK zu entrichtenden Zuschläge zum Lohn eine Zug-um-Zug-Leistung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116306

Dokumentnummer

JJR_20020211_OGH0002_0070OB00015_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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