RS OGH 2019/2/27 8Ob528/85, 8Ob593/86, 1Ob541/91, 4Ob99/97f, 2Ob345/98v, 3Ob99/10w, 3Ob107/16f, 6Ob2

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Norm

KO §30

Rechtssatz

Eine Begünstigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle liegt vor, wenn dem Schuldner bewusst ist, dass er zahlungsunfähig ist, er aber trotzdem die Schuld eines andrängenden Gläubigers im vollen Umfang erfüllt. Sie setzt nicht ein von besonderem Wohlwollen gegenüber dem Anfechtungsgegner getragenes Handeln des Gemeinschuldners voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn Klagsmaßnahmen oder Exekutionsmaßnahmen des Anfechtungsgegners durch die Sicherstellung oder Befriedigung seiner Forderung hintangehalten werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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