RS OGH 1998/12/15 4Ob259/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ABGB §1400 A
KO §30
KO §31 Abs1

Rechtssatz

Einer erfolgreichen Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen steht dessen Anerkenntnis des Anfechtungsanspruches gleich. Es schließt aus, daß der Angewiesene Leistungen an den Anweisungsempfänger auf seine Verbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse anrechnen kann. Die Anweisung ist damit für die Konkursgläubiger nicht mehr nachteilig, so daß für eine Anfechtung der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der Nachteiligkeit fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111386

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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