Der Beschwerdeführer machte für das Kalenderjahr 1988 die Zahlung eines Betrages von S 450.000,-- (Banküberweisung vom 22. Dezember 1988) an seine Tochter unter dem Titel Heiratsgut als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Verehelichung der Tochter erfolgte am 8. Juli 1989. Im Verwaltungsverfahren war strittig, ob die vorzeitige Hingabe des Heiratsgutes steuerlich anzuerkennen sei, wie es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die seinen Angaben nach bereits für 30. Dezember 1988 g... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1988 die Berücksichtigung einer seiner Tochter am 1. Dezember 1988 überwiesenen Heiratsausstattung in der Höhe von S 60.000,--. Die Eheschließung hat am 24. November 1987 stattgefunden. Über Ergänzungsauftrag des Finanzamtes brachte der Beschwerdeführer vor, die Verspätung der Dotation habe folgende Ursachen: Er sei bis 30. April 1988 Dienstnehmer gewesen und habe als solcher ein monatliches Einkommen von nur c... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als Betriebsprüfer der Abgabenverwaltung des Bundes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er beantragte die Berücksichtigung des für die Anschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen verwendeten zweiten Teiles der seiner Tochter gegebenen Mitgift in der Höhe von S 100.000,-- als außergewöhnliche Belastung durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Die Eheschließung hat am 30. Mai 1987 sta... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung ist auch dann bereits als zwangsläufig anzusehen, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Eine derartige Notwendigkeit kann gegeben sein, wenn der hingegebene Betrag zur Finanzierung von Aufwendungen erforderlich ist, die b... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Vermutung, (schriftliche oder mündliche) Bestätigungen von Kindern über den Empfang einer Heiratsausstattung hätten keine Beweiskraft, läßt sich weder auf allgemeinem menschlichem Erfahrungsgut noch mit den Denkgesetzen begründen (Hinweis E 22.3.1991, 88/13/0195, ÖStZB 1992, 24) European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: AusfzF des Vorliegens eines wichtigen und unvorhersehbaren Grundes für die Verschiebung des Hochzeittermines durch die Tochter des AbgPfl aus dem Grund, daß sie wenige Tage vor dem Hochzeitstermin zur Kenntnis nehmen mußte, daß eine Anstellung für verheiratete Frauen schwieriger sei als für nicht verheiratete. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der erforderliche zeitliche Zusammenhang, der zwischen Eheschließung und Hingabe des Heiratsgutes gegeben sein muß, ist bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei Jahren und bei nur längerfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen mit einem Jahr begrenzt (Hinweis E 12.6.1990, 89/14/0076 und E 12.6.1990, 89/14/0120). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/14/0076 4 Stammrechtssatz Eine Verschiebung des Hochzeitstermines aus wichtigen und unvorhergesehenen Gründen vermag an der Zwangsläufigkeit der Hingabe einer Heiratsausstattung dann nichts mehr zu ändern, wenn der Zeitpunkt der Hingabe im angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprüngli... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der Umfang der Ausstattungspflicht bemißt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes (Hinweis E 19.12.1990, 90/13/0015). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:19... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0179 E 20. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Für die steuerliche Berücksichtigung des Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (Verlöbnis) maßgeblich, sondern jener Zeitpunkt, in dem der Anspruch zu erfüllen, die Leistung also zu erbringen ist. Dieser ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft als Gutsbesitzer einen Gewinn von rund S 1,7 Mio und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß von rund S 74.000,--. An außergewöhnlicher Belastung machte er auch Aufwendungen in der Höhe von S 347.311,-- für seinen seit 1973 verheiratet gewesenen Sohn geltend. Als Begründung: hiefür brachte er im Lauf des Verwaltungsverfahrens vor, die Ehe dieses Soh... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §140;BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Eltern müssen den Kindern den anständigen Unterhalt gewähren, wenn diese nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihn sich zu verschaffen. Aus der Unterhaltspflicht ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Streitjahr einen Betrag von S 200.000,-- als außergewöhnliche Belastung "infolge Heiratsgut für Sohn" geltend. Die belangte Behörde anerkannte im Instanzenzug im angefochtenen Bescheid als zwangsläufig erwachsen und damit als außergewöhnliche Belastung des Einkommens aber nur einen Betrag von S 163.615,--. Sie ging dabei von einem wirtschaftlichen Einkommen von S 554.457,-- und davon aus, daß hievon S 500.000,-- zu 30 v.H. und der Rest zu 25 v.H. mi... mehr lesen...
Der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer, ein seit 1985 pensionierter Facharzt, zahlte in der Zeit vom 1. März 1988 bis 17. August 1988 an seinen Sohn, der sich am 5. September 1987 in Frankreich verehelicht hatte, unter dem Titel "Heiratsausstattung" Beträge in der Summe von S 470.000,--, die er 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Als Begründung: für die Zahlung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/13/0089 E 1. Dezember 1982 RS 1 Stammrechtssatz Ist neben dem Einkommen auch oder etwa nur das Vermögen des Dotierungspflichtigen für die Höhe des Heiratsgutes bestimmend, so ist davon auszugehen, daß der aus dem Vermögen resultierende Anspruch durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen ist, und insoweit ni... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1231;EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/14/0281 6 Stammrechtssatz Der für die Bemessung der Ausstattung wahrzunehmende Spielraum ist nach stRsp des VwGH in Anlehnung an die Judikatur der Zivilgerichte so auszufüllen, daß die Verpflichtung vermögensloser Väter idR mi... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1231;EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/14/0281 8 Stammrechtssatz Für den gesetzlichen Ausstattungsanspruch ist es unmaßgeblich, welche Leistungen aus diesem Titel von den Eltern einem anderen Kind erbracht wurden. Europea... mehr lesen...
Rechtssatz: Der für die Bemessung der Ausstattung wahrzunehmende Spielraum ist nach stRsp des VwGH in Anlehnung an die Judikatur der Zivilgerichte so auszufüllen, daß die Verpflichtung vermögensloser Väter idR mit 25 bis 30 Prozent des Einkommens angesetzt wird (Hinweis E 23.9.1975, 33/75, VwSlg 4889 F/1975; E 14.3.1978, 20/58, ÖStZB 1978/211; E 1.12.1982, 81/13/0089, ÖStZB 1983/234). Im RIS seit 14.05.1991 mehr lesen...
Rechtssatz: Für den gesetzlichen Ausstattungsanspruch ist es unmaßgeblich, welche Leistungen aus diesem Titel von den Eltern einem anderen Kind erbracht wurden. Im RIS seit 14.05.1991 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt einen Maschinenbau und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972 ermittelt. Sein Sohn heiratete am 9. Mai 1987. Er bezahlte ihm im Dezember 1988 einen Ausstattungsbetrag von S 150.000,--. Die Aufwendung hiefür machte er in der Einkommensteuererklärung für 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Bezahlung mehr als eineinhalb Jahre nach der Eheschließung begründete er mit Kapitalmangel infolge außergewöhnlicher ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1221;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Liquiditätslage des Dotationspflichtigen kann ein zwingender Grund für die Entrichtung des Ausstattungsbetrages nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt sein. Ob dem Dotationspflichtigen gegen den Ausstattungsberechtigten ei... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes als auch im bezug auf die Rechtsfrage und die hiezu vertretenen Auffassungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 88/13/0195, entschiedenen; unter Hinweis auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufgehoben. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist bei der X-Bank als technischer Abteilungsleiter beschäftigt. Mit Antrag vom 16. Oktober 1987 machte er beim Finanzamt die Hingabe einer Heiratsausstattung an seinen Sohn in Höhe von S 150.000,-- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG geltend. Sein Sohn habe sich am 4. September 1987 verehelicht. Eine Bestätigung des Sohnes über den Empfang der Heiratsausstattung war dem Antrag angeschlossen. Das Finanzamt ersuchte den Beschwerdeführer als "Bestätig... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;BAO §25;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 24;
Rechtssatz: In der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Hingabe einer Heiratsausstattung kann keine Vertragsgestaltung unter nahen Angehörigen ange... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §166;BAO §167 Abs2;BAO §168;BAO §171;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1988130196.X01 Im RIS seit 22.03.1991 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §166;BAO §167 Abs2;BAO §168;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 24;
Rechtssatz: Die Vermutung der Abgabenbehörde, daß einer schriftlichen Bestätigung des Sohnes eines Steuerpflichtigen über den Empfang des Heiratsgutes keine Beweiskraft zukomme, läßt sich weder mit allgemeinen mensch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Beamter der Niederösterreichischen Landesregierung und Gemeinderat der Marktgemeinde T, wies in seinen Einkommensteuererklärungen für 1983 und 1984 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung aus. In diesen Erklärungen angeschlossenen Unterlagen machte der Beschwerdeführer, der laut einem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung an das Finanzamt Wien-Umgebung vom 28. November 1983 z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2696/76 E 13. September 1977 VwSlg 5154 F/1977 RS 2 Stammrechtssatz Ist der Steuerpflichtige wegen der Körperbehinderung zu seiner Fortbewegung auf den Pkw angewiesen, dann kann er die anteiligen Kraftfahrzeugkosten, die ihm durch die nichtber... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Jahr 1986 unter Bezugnahme auf die Punkte V und XI eines Vergleiches, den er im Jahre 1984 anläßlich der einvernehmlichen Scheidung von seiner bisherigen Ehegattin (§ 55a Ehegesetz) mit dieser abgeschlossen hatte, Unterhaltsleistungen an die minderjährige Tochter N. L. in Höhe von S 77.563,13 geltend. Nach dem aktenkundigen Vergleich hatte der Beschwerdeführer der geschiedenen Ehegattin monatliche Unterhaltsleistungen von S 4.000,-- zu erbringen (Pu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1972 §34;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 382; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0186 E 28. April 1987 RS 1 Stammrechtssatz Außergewöhnliche Belastungen können nur auf Antrag anerkannt werden. Dem Steuerpflichtigen obliegt ... mehr lesen...