TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/1 91/14/0037

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. Gerd D in O, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 6. Dezember 1990, B 229-3/90, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte für das Kalenderjahr 1988 die Zahlung eines Betrages von S 450.000,-- (Banküberweisung vom 22. Dezember 1988) an seine Tochter unter dem Titel Heiratsgut als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Verehelichung der Tochter erfolgte am 8. Juli 1989. Im Verwaltungsverfahren war strittig, ob die vorzeitige Hingabe des Heiratsgutes steuerlich anzuerkennen sei, wie es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die seinen Angaben nach bereits für 30. Dezember 1988 geplante Hochzeit vermeinte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verneinte die belangte Behörde diese Frage. Zur Begründung der Notwendigkeit der vorzeitigen Dotationsleistung habe der Beschwerdeführer eine Reihe von Zahlungsbelegen vorgelegt, aus welchen der Erwerb von diversen, in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit der Ausstattung einer Wohnung stehenden, kurzfristig beschaffbaren Wirtschaftsgütern (Hausrat kleineren Umfanges, Einrichtungsgegenstände, daneben aber auch Güter zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes) in der Zeit vom Mai 1987 bis Juli 1989 im Gesamtbetrag von S 450.436,-- ersichtlich sei. Dabei falle auf, daß kein einziger der vorgelegten Belege eine Zahlung ab dem 22. Dezember 1988 bis zum Ende des Streitjahres 1988 betroffen habe. Damit sei der Beschwerdeführer aber den Nachweis schuldig geblieben, daß im Streitjahr 1988 der vorzeitig als Heiratsgut hingegebene Geldbetrag der Finanzierung von nur längerfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen gedient habe, die bereits vor der Eheschließung angefallen und im ursächlichen und engen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Eheschließung gestanden seien. Dies könnte allenfalls auf die mit dem Heiratsgut finanzierte Kücheneinrichtung zutreffen. Da aber dafür im Streitjahr 1988 noch keinerlei Zahlungen angefallen seien - eine erste Anzahlung in Höhe von S 28.000,-- sei erst am 31. Jänner 1989 erforderlich gewesen - habe auch diesbezüglich keine zwingende Notwendigkeit bestanden, bereits im Jahr 1988 S 450.000,-- als Heiratsgut zu leisten. Allein auf Grund dieser Erwägungen bleibe daher - mangels Zwangsläufigkeit der vorzeitigen Hingabe - für eine Anerkennung des Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung kein Platz. Dazu komme, daß auch eine Verschiebung des geplanten Hochzeitstermines, aus welchen Gründen immer, nicht zur Folge habe, daß das Heiratsgut zwangsläufig hingegeben hätte werden müssen. Somit könne der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm behaupteten Umstand, daß die Eheschließung seiner Tochter eigentlich schon für den 30. Dezember 1988 geplant gewesen wäre, keine Zwangsläufigkeit für die vorzeitige Hingabe des in Rede stehenden Heiratsgutes begründen. Die belangte Behörde vertrete jedoch gleich dem Finanzamt in dessen Berufungsvorentscheidung die Auffassung, daß am 30. Dezember 1988 ein Hochzeitstermin ernstlich gar nicht vorgesehen gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer daher von einem "geplanten" Hochzeitstermin noch am vorletzten Tag des Jahres 1988 spreche, so handle es sich dabei bloß um eine Zweckbehauptung, um dadurch in den letztmalig 1988 möglichen Genuß der steuerlichen Anerkennung eines Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung zu kommen. Eine Behauptung, die sich jedoch erübrigt hätte, wenn die im Jahr 1988 als Heiratsgut geleistete Zahlung die erforderliche Eigenschaft der Zwangsläufigkeit aufgewiesen hätte: Diesfalls wäre nämlich selbst bei einer erst für Juli 1989 geplanten Hochzeit einer Anwendung der "Begründungsbestimmung" nichts im Wege gestanden.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anerkennung einer außergewöhlichen Belastung aus dem Titel Heiratsgut verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der für das Streitjahr 1988 geltenden Rechtslage war die Leistung einer Heiratsausstattung von der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Verpflichtung zur Hingabe (Fälligkeit) der Heiratsausstattung grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung auch dann bereits als zwangsläufig angesehen, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Eine derartige Notwendigkeit kann gegeben sein, wenn der hingegebene Betrag zur Finanzierung von Aufwendungen erforderlich ist, die bereits vor der Eheschließung anfallen und im ursächlichen und engen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Eheschließung stehen. Dies kann beispielsweise bei der Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung oder nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände gegeben sein. Begrenzt ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei Jahren und bei nur längerfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen mit einem Jahr (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Juni 1990, Zl. 89/14/0076 und Zl. 89/14/0120, mit Hinweisen auf Lehre und Vorjudikatur).

Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals dargelegt, daß eine Verschiebung des Hochzeitstermines aus wichtigen und unvorhergesehenen Gründen an der Zwangsläufigkeit der Hingabe einer Heiratsausstattung dann nichts mehr zu ändern vermag, wenn der Zeitpunkt der Hingabe im angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem urspünglich vorgesehenen Eheschließungszeitpunkt lag (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1988, Zl. 86/13/0123, und vom 12. Juni 1990, Zl. 89/14/0076). Im erstgenannten Erkenntnis - auf das sich der Beschwerdeführer beruft - mußte der Gerichtshof die behauptete Ursache für die Verschiebung eines Hochzeitstermines (Erkrankung von eingeladenen ausländischen Verwandten) nicht würdigen, weil die Zwangsläufigkeit der als Heiratsgut geleisteten Zahlungen, die der teilweisen Finanzierung eines Einfamilienhauses und dessen Einrichtung dienten, selbst bezogen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Eheschließung im Folgejahr anerkannt wurde. Im zweitgenannten Beschwerdefall konnte hingegen im Zeitpunkt der Hingabe des Heiratsgutes mit einem kurzfristigen Studienabschluß des Bräutigams, wonach die Eheschließung erfolgen sollte, keineswegs gerechnet werden. Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1987, Zlen. 87/14/0047, 0048, die Zwangsläufigkeit der Hingabe des Heiratsgutes schon im Jahr 1983 (mit Wirkung ab 1. Jänner 1984 war eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1983, BGBl. Nr. 587, ausgeschlossen; vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom 12. Juni 1990) für den Fall bejaht, daß eine Eheschließung tatsächlich nur aus im Zeitpunkt der Hingabe des Heiratsgutes nicht vorhersehbaren Gründen (Komplikation bei der Entbindung der Braut, Verkehrsunfall des Bräutigams) von Ende 1983 auf 1984 verlegt worden sein sollte, weil die vorgesehene Ehewohnung, für die Einrichtungsgegenstände angeschafft wurden, zum geplanten Termin im Jahr 1983 hätte eingerichtet sein müssen. In einem solchen Fall wäre eine willkürliche Vorverlegung in das Jahr 1983 ausgeschlossen.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann nun von einem vergleichbaren wichtigen und unvorhergesehenen Grund für die angebliche Verschiebung eines Hochzeitstermines

30. Dezember 1988 keine Rede sein. Der Beschwerdeführer behauptet, seine Tochter habe wenige Tage vor diesem Termin zur Kenntnis nehmen müssen, daß eine Anstellung für verheiratete Frauen schwieriger sei als für nicht verheiratete. Wie er im Verwaltungsverfahren aber selbst ausgeführt hat, sind Probleme der Frau am Arbeitsmarkt hinlänglich bekannt und häufig auch Thema in den Massenmedien. Es ist keineswegs ungewöhnlich oder überraschend, wenn ein - weiblicher oder männlicher - Arbeitnehmer eine Stelle, um die er sich beworben hat, schließlich nicht erhält. Daß die Tochter des Beschwerdeführers ihre beruflichen über ihre familiären Interessen stellt, mußte diesem überdies schon bekannt sein, weil sie seinem Vorbringen nach im Streitjahr ihre Hochzeit zuvor bereits einmal aus beruflichen Gründen verschoben hatte.

Was die konkreten Anschaffungen anlangt, so wurden im Streitjahr 1988 lediglich - wie die belangte Behörde unbekämpft festgestellt hat - auch kurzfristig beschaffbare Wirtschaftsgüter erworben. Abgesehen davon ist dies schon vor Hingabe des Heiratsgutes geschehen, sodaß davon auszugehen ist, daß die entsprechenden Aufwendungen zu diesem Zeitpunkt bereits getätigt worden waren. Daß entsprechende, bereits angefallene Rechnungen bis dahin unbeglichen geblieben wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Hinsichtlich der erst 1989 getätigten Aufwendungen ist wiederum kein Grund ersichtlich, warum diese bereits 1988 finanziert werden mußten (vgl. neuerlich die beiden bereits zitierten Erkenntnisse vom 12. Juni 1990).

Schon aus den genannten Gründen war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die begehrte Begünstigung nicht gewährt hat. Es kann daher auf sich beruhen, ob für den 30. Dezember 1988 ein Hochzeitstermin überhaupt ernstlich vorgesehen war und ob die belangte Behörde zu ihrer diesbezüglich gegenteiligen Feststellung nach Verletzung von Verfahrensvorschriften gelangt ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140037.X00

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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