TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/12 89/14/0120

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13;
AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §85;
EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 433;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 11. Mai 1989, Zl. B 157-3/87, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1983

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte für das Kalenderjahr 1983 die Zahlung eines Betrages von S 450.000,-- an seine Tochter am 30. November 1983 unter dem Titel des Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Verehelichung der Tochter erfolgte am 1. Februar 1985. Sie habe seit ihrer Verlobungszeit und schon vor Empfang des Heiratsgutes mit der Einrichtung der gemeinschaftlichen Wohnung begonnen und hiebei zum Teil Eigen-, zum Teil Fremdmittel in Anspruch genommen, welche bei Erhalt des Heiratsgutes abgedeckt hätten werden können. Der Beschwerdeführer listete hiezu Ausgaben aus den Jahren 1982 bis 1985 für sanitäre Anlagen, Möbel, Elektrogeräte, Küchengeräte, Teppiche, Vorhänge und Bettwäsche über zusammen S 266.679,79 auf.

Das Finanzamt versagte dem als Heiratsgut hingegebenen Bargeldbetrag die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit der vorzeitigen Hingabe.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und brachte im Berufungsverfahren im wesentlichen noch vor, er habe das Heiratsgut dann geben wollen, wenn es für die Einrichtung des gemeinsamen Haushaltes benötigt werde. Seine Tochter habe sich im Juli 1983 verlobt und ab diesem Zeitpunkt mit ihrem späteren Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt eine eheähnliche Gemeinschaft aufgenommen. Die Verlobten hätten sich erst nach ihrer Berufsausbildung verehelichen wollen. Die Mittel des Heiratsgutes seien zur Adaptierung einer nach ihrer Verlobung bezogenen, desolaten Mietwohnung verwendet worden; für die Kosten von S 60.000,-- bis S 80.000,-- seien keine Belege aufbewahrt worden. Der restliche Teil des Heiratsgutes sei überwiegend zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen ausgegeben worden. Wohnungsadaptierungskosten seien von einem Onkel des Beschwerdeführers vorgestreckt worden; Belege über Aufnahme und Rückzahlung dieser Fremdmittel könnten nicht beigebracht werden. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Zeitpunkt der Verlobung auf Juni 1982 berichtigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Hinsichtlich der 1983 mit einem Teil des Bargeldbetrages angeschafften Einrichtungsgegenstände fehle der erforderliche nahe zeitliche Zusammenhang zwischen vorzeitiger Hingabe und Eheschließung. Dieser Zusammenhang sei - jedoch lediglich wenn es sich (anders als hier) um nur längerfristig beschaffbare Einrichtungsgegenstände handle - mit einem Jahr begrenzt. Was die 1984 und 1985 angeschafften Einrichtungsgegenstände anlange, habe für den Beschwerdeführer keine zwingende Notwendigkeit bestanden, seiner Tochter bereits 1983 dafür Bargeld zu geben. Es handle sich hiebei auch um keinen Ausnahmefall, der die steuerliche Anerkennung der vorzeitigen Hingabe rechtfertigen würde. Entsprechendes gelte für die von der Tochter des Beschwerdeführers 1982 getätigten Aufwendungen, die wohl schwerlich mit dem erst im November 1983 als Heiratsgut hingegebenen Betrag finanziert worden sein könnten. Schließlich fehle es auch hinsichtlich der nach den Angaben des Beschwerdeführers von seinem Onkel vorgeschossenen Adaptierungskosten an der für die Anerkennung des für die Rückzahlung vorzeitig hingegebenen Bargeldbetrages als außergewöhnliche Belastung erforderlichen zwingenden Notwendigkeit. Es sei nicht einmal behauptet worden, daß die Tochter des Beschwerdeführers bereits 1983 zur Rückzahlung irgendwelcher Fremdmittel verpflichtet gewesen sei. Im übrigen sei es mangels Belegen zweifelhaft, ob im Jahre 1983 die behaupteten Adaptierungsarbeiten tatsächlich vorgenommen worden seien. Sollte sich schließlich der Hochzeitstermin verschoben haben, so habe sich damit auch die Fälligkeit der Bezahlung des Heiratsgutes verschoben, ohne daß damit schon eine zwingende Notwendigkeit zur Bestellung des Heiratsgutes vor Fälligkeit dargetan werde.

In der vorliegenden Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen Aufhebung beantragt.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der für das Steitjahr 1983 geltenden Rechtslage war die Leistung eines Heiratsgutes von der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung noch nicht ausgeschlossen. Dieser Ausschluß trat erst ab dem Jahr 1984 auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1983, BGBl. Nr. 587, ein, wurde jedoch sodann durch den Verfassungsgerichtshof mit Wirkung ab 6. August 1987 (vgl. die Kundmachung BGBl. Nr. 380/1987) wegen Verfassungswidrigkeit wieder aufgehoben. Die Änderung der Rechtslage mit Wirkung ab 1. Jänner 1984 bedeutet aus der Sicht des Beschwerdefalles, daß die Hingabe eines Heiratsgutes nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu bewirken vermag, wenn diese Hingabe zwangsläufig noch im Jahr 1983 erfolgt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof entsteht die Verpflichtung zur Hingabe (Fälligkeit) der Heiratsausstattung grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung auch dann bereits als zwangsläufig angesehen, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Eine derartige Notwendigkeit kann gegeben sein, wenn der hingegebene Betrag zur Finanzierung von Aufwendungen erforderlich ist, die bereits vor der Eheschließung anfallen und im ursächlichen und engen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Eheschließung stehen. Dies kann beispielsweise bei der Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung und nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände gegeben sein (vgl. aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 26. April 1989, Zl. 86/14/0036, ÖStZB 1989, 410). Der zeitliche Zusammenhang ist bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei Jahren und bei Anschaffung nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände mit einem Jahr zu begrenzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/14/0023, 0024, ÖStZB 1987, 381; Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 EStG, Einzelfälle Seite 16/2).

Im vorliegenden Fall meint der Beschwerdeführer, bei einem Abstand von nur 14 Monaten zwischen Hingabe des Heiratsgutes und Verehelichung müsse von einem nahen zeitlichen Abstand gesprochen werden. Die Argumentation mit der Länge dieses Abstandes geht für sich allein betrachtet aber ins Leere, weil die Fälligkeit eines Anspruches auf Hingabe eines Heiratsgutes erst mit der Eheschließung eintritt, sodaß eine vorzeitige Hingabe grundsätzlich nicht zwangsläufig ist. Nur in - oben beispielshaft angeführten - Ausnahmefällen kann im Hinblick auf den Ausstattungszweck auch schon eine frühere Hingabe im Jahr der Leistung berücksichtigungsfähig sein, wenn als weitere Voraussetzung ein hinreichend naher zeitlicher Zusammenhang zur Eheschließung bestand (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Oktober 1986).

Auch in seiner Beschwerde vermag der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes nicht darzustellen. Er betont mehrmals, schon vor dem Bezug der Wohnung durch seine Tochter und deren späteren Ehegatten seien Adaptierungs- und Einrichtungskosten entstanden. Es liegt auf der Hand, daß solche im Jahr 1982 getätigten Aufwendungen nicht aus einer 1983 erhaltenen Zahlung stammen können. Der Beschwerdeführer behauptet aber weiters, die Verlobten hätten hiefür Darlehen aufnehmen müssen, die sie so bald als möglich zurückzahlen wollten. Er stellt aber nicht einmal in der Beschwerde die Behauptung auf, die - unbelegten - Rückzahlungen seien 1983 fällig geworden, weshalb hiefür das Heiratsgut vorzeitig habe hingegeben werden müssen. Auch über den Zeitpunkt der Rückzahlung hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie hätte auf die Frage der Verpflichtung seiner Tochter zur Rückzahlung der Fremdmittel im Verfahren näher eingehen müssen. Ein hierin allenfalls gelegener Verfahrensmangel ist aber schon aus dem eben genannten Grund nicht wesentlich. Im übrigen wäre es Aufgabe des die Begünstigung beanspruchenden Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahren die zwingende Notwendigkeit einer Hingabe des Heiratsgutes vor Eheschließung konkret aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/14/0179, ÖStZB 1989, 58). Auch der Hinweis auf ein mögliches Beweismittel vermag die Erstattung eines ausreichenden Vorbringens nicht zu ersetzen.

Soweit der Beschwerdeführer auf die seiner Tochter bis Ende 1983 entstandenen Adaptierungs- und Einrichtungskosten Bezug nimmt, ist hinsichtlich der bereits vor Hingabe des Heiratsgutes getätigten Zahlungen auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Nach diesem Zeitpunkt hat die Tochter des Beschwerdeführers im Dezember 1983 noch Beträge von zusammen S 20.214,93 für Küchenmöbel und Küchengeräte aufgewendet. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß solche Güter nur längerfristig zu beschaffen wären, läge der Erwerb mehr als ein Jahr vor der Eheschließung, sodaß es am nahen zeitlichen Zusammenhang im Sinne der dargestellten Rechtsprechung fehlen würde.

Warum erst 1984 fällige Zahlungen sowie weitere Aufwendungen für die Ausstattung des Hausstandes seiner Tocher bereits 1983 finanziert werden mußten, hat der Beschwerdeführer nicht erläutern können. Ob er sich am 30. November 1983 subjektiv zur Zahlung des Betrages von S 450.000,-- verpflichtet fühlte, ist für deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ohne Bedeutung.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Seine Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

AbgabenbegünstigungHeiratsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140120.X00

Im RIS seit

12.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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