Entscheidungen zu § 34 EStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 541-570 von 659

TE Vwgh Erkenntnis 1989/9/12 88/14/0163

Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 1987 eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von S 128.019,-- geltend gemacht habe. Bei den beantragten Aufwendungen handle es sich überwiegend um Kosten, die mit dem Tod der Schwiegermutter des Beschwerdeführers zusammenhingen. Dem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 27. Oktober 1987 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Erbe der Schwiegermutter sei und der Nachlass au... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.09.1989

RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0163

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 89;
Rechtssatz: Die Gewährung von Darlehen an Angehörige in Notfällen kann das Merkmal der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit aufweisen. Trotz Leistung aus dem Einkommen des Jahres der Darlehensgewährung kommt in diesem Jahre eine außergewöhnliche Belastung wegen Vermögensumschichtung infolge... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.09.1989

RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0163

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 89;
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß ein Verlust von in den Vorjahren begründeten Forderungen keine außergewöhnliche Belastung bewirkt, gilt dann nicht, wenn die ausfallende Forderung auf Darlehen beruht, die aus dem Einkommen der Vorjahre zwangsläufig hingegeben wurden, die Darlehenszuzählungen aber... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.09.1989

RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0163

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 89;
Rechtssatz: Es führt zwar im Regelfall eine Geldausgabe zu einer außergewöhnlichen Belastung. § 34 EStG 1972 knüpft jedoch nicht an den Begriff der Ausgabe, sondern an den der Aufwendung an. Darunter sind nicht nur Ausgaben zu verstehen, sondern schlechthin der Abfluß von Gütern beim Abgabepfli... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.09.1989

RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0163

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 89;
Rechtssatz: Werden Aufwendungen, die dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, aus einem Darlehen finanziert, so wird steuerlich nicht schon die Bestreitung der Kosten aus den Darlehensmitteln, sondern erst die Darlehensrückzahlung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.09.1989

RS Vwgh 1989/6/13 86/14/0129

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 36;
Rechtssatz: Aufwendungen zur Erhaltung eines Schlosses stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (Hinweis auf E 18.2.1986, 85/14/0132), sondern eine Vermögensumschichtung. Auch wenn die Erhaltung des Schlosses aus Gründen des Denkmalschutzes geboten sein sollte, ändert dies nic... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.06.1989

RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0019

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 63;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastung können Unterhaltsleistungen, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann, nur insoweit geltend gemacht werden, als sie einer gesetzlichen Verpflichtung entsprechen und über den Rahmen des Normalaufwandes für den Unterha... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.05.1989

RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0222

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Niemand ist sittlich verpflichtet, sich - auch zugunsten eines nahen Angehörigen - in einem Ausmaß zu verschulden, das zu seinen eigenen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen in einem krassen Mißverhältnis steht. Daher bestand keine Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen in einem Ausmaß von 30 Mio S, wen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.05.1989

RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0019

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 63;
Rechtssatz: Ausführungen nach welchen Grundsätzen die Zivilgerichte gegenwärtig den gesetzlichen Unterhalt ermitteln. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988130019.X02 Im RIS seit 17.05.1989 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.05.1989

RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0202

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1990, 15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3644/80 E 12. Mai 1981 RS 1 Stammrechtssatz Von den beiden Fällen des zweiten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972 abgesehen, für die der Gesetzgeber das Erfordernis der Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, können Aufwendungen, die... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.05.1989

RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0060

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Bei Ermittlung der Mehraufwendungen ist zu berücksichtigen, daß auch bei im Wohnort Studierenden Kosten für auswärtige Mahlzeiten anfallen, ohne daß diese eine außergewöhnliche Belastung darstellen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1986140060.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.05.1989

RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0060

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0021 E 19. Jänner 1988 RS 4 Stammrechtssatz In einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund (hier: außergewö... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.05.1989

RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0202

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1990, 15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2399/77 E 23. April 1979 RS 1 Stammrechtssatz Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können nur dann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn sie in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet werden. Über die gesetzlic... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.05.1989

RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0202

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1990, 15;
Rechtssatz: Für das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Zeitabschnittes an (Hinweis E 23.5.1978, 764/78, E 22.4.1980, 757/80, E 3.3.1982, 81/13/0167). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:19... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.05.1989

RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0060

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Für die Ermittlung des Mehraufwandes am Studienort gegenüber dem Aufwand am Familienwohnort sind nur die üblicherweise durch ein auswärtiges Studium bedingten Lebenshaltungskosten zum Vergleich heranzuziehen. Für eine höhere Ausmessung besteht auch keine sittliche Verpflichtung, denn es entspricht weder vernünftigen Erziehungsmethoden n... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.05.1989

RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0202

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/02 Familienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §94;ABGB §98;EheG §55a;EheG §69 Abs2 idF 1978/280;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1990, 15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/13/0083 E 20. Oktober 1982 RS 1 Stammrechtssatz § 69 a EheG kann nicht in der Weise ausgelegt werden, daß im Wege einer Vereinbarung nac... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.05.1989

RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0060

Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: EStG 1972 §26 Z7 litb;EStG 1972 §34;GebAG 1975 §1;RGV 1955 §1;
Rechtssatz: Es ist nicht unsachlich, wenn die Verpflegs(mehr)kosten für ein auswärtiges Studium des Kindes im Schätzungsweg - für das Jahr 1982 - mit 45 S pro Tag festgesetzt werden. Die Sätze der RGV, des GebAG bzw des § 26 Z 7 lit b EStG sind z... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.05.1989

RS Vwgh 1989/4/26 86/14/0036

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1231;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1989, 410;
Rechtssatz: Die eineinhalb Jahre vor der Eheschließung erfolgte Hingabe einer Heiratsausstattung ist nicht zwangsläufig, wenn mit dem hingegebenen Betrag Möbel angeschafft wurden (Hinweis auf E 22.2.1989, 87/13/0175). ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.04.1989

RS Vwgh 1989/4/26 86/14/0085

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft für nahe Angehörige kann nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen als gegeben angenommen werden: 1) Es ist erforderlich, daß der Abgabepflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.04.1989

RS Vwgh 1989/4/26 86/14/0085

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0021 E 19. Jänner 1988 RS 4 Stammrechtssatz In einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund (hier: außergewö... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.04.1989

RS Vwgh 1989/4/26 86/14/0085

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Spekulative Ausführungen, unter Umständen müßte nach Vernichtung wirtschaftlichen Existenz eines nahen Angehörigen diesem Unterhalt gewährt werden, was wiederum zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würde, vermögen nicht darzutun, daß die Bürgschaftsverpflichtung zwangsweise eingegangen worden ist. European... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.04.1989

RS Vwgh 1989/3/29 87/13/0249

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989/20, 362;
Rechtssatz: Müssen sich Kinder zur Bewältigung ihres Studiums außerhalb des elterlichen Haushaltes aufhalten, dann ist jener Teil der Unterhaltskosten und Ausbildungskosten, mit dem zwangsläufig ein solcher Aufwand am Wohnort der Eltern überschritten wird, als außergewöhnliche Belastung zu ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.03.1989

RS Vwgh 1989/3/1 85/13/0091

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989/20, 361;
Rechtssatz: Wenn sich der Abgabepflichtige ungeachtet der Möglichkeit zur Gewährung eines Überbrückungsdarlehens dazu entschlossen hat, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn nicht rückzahlbare Geldbeträge zuzuwenden bzw einen Teil der laufenden finanziellen Verbindlichkeiten endgültig zu ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.03.1989

RS Vwgh 1989/3/1 85/13/0091

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989/20, 361;
Rechtssatz: Besteht die Betreuung eines Elternteiles des Abgabepflichtigen durch diesen nicht in einer typischen Krankenbetreuung, sondern darin, mit dem Vater spazieren und gemeinsam auswärts Essen zu gehen, ihn bei fallweisen Arztbesuchen und häufigen Friedhofsbesuchen zu begleiten und fü... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.03.1989

RS Vwgh 1989/3/1 85/13/0091

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989/20, 361;
Rechtssatz: In verhältnismäßig häufig vorkommenden Situationen, in denen etwa durch vorübergehende Arbeitslosigkeit oder durch Krankheit und sonstige Unglücksfälle finanzielle Engpässe auftreten, ist es durchaus üblich, daß von den nächsten Angehörigen zur Überbrückung der wirtschaftliche... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.03.1989

RS Vwgh 1989/3/1 88/13/0207

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 305; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 3 Stammrechtssatz Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deck... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.03.1989

RS Vwgh 1989/3/1 88/13/0207

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 305; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 2 Stammrechtssatz Unterhaltszahlungen können grundsätzlich nur in jenem Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden, in dem sie zu leisten waren, nicht aber als Nachzahlung "zusammengeballt" in einem ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.03.1989

RS Vwgh 1989/2/22 87/13/0175

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1231;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1989, 226;
Rechtssatz: Gem § 1220 ABGB sind, wenn die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt, Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Un... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.02.1989

RS Vwgh 1989/2/22 87/13/0175

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1231;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1989, 226;
Rechtssatz: Der Tochter ist das Heiratsgut und dem Sohn die Heiratsausstattung "bei ihrer Verehelichung" zu geben. Aus den Worten "bei ihrer Verehelichung" ist zu schließen, daß von der rechtlichen Verpflichtung zur Bestell... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.02.1989

RS Vwgh 1989/1/25 88/13/0157

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989/14, 225;
Rechtssatz: Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.01.1989

Entscheidungen 541-570 von 659

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