RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0222

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Niemand ist sittlich verpflichtet, sich - auch zugunsten eines nahen Angehörigen - in einem Ausmaß zu verschulden, das zu seinen eigenen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen in einem krassen Mißverhältnis steht. Daher bestand keine Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen in einem Ausmaß von 30 Mio S, wenn das eigene Jahreseinkommen nur einen geringen Bruchteil davon

ausgemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130222.X01

Im RIS seit

17.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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