RS Vwgh 1989/3/1 88/13/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 305;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130207.X02

Im RIS seit

01.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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