RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0060

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Für die Ermittlung des Mehraufwandes am Studienort gegenüber dem Aufwand am Familienwohnort sind nur die üblicherweise durch ein auswärtiges Studium bedingten Lebenshaltungskosten zum Vergleich heranzuziehen. Für eine höhere Ausmessung besteht auch keine sittliche Verpflichtung, denn es entspricht weder vernünftigen Erziehungsmethoden noch der allg Verkehrsauffassung, daß auswärts studierende Kinder bereits ein Leben nach den allenfalls gehobenen Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnissen ihrer Eltern führen sollen, sondern sie sollen sich am Studienort in ihrer Lebensführung dem gewöhnlichen, unter Studierenden üblichen Durchschnitt der Lebenshaltung anpassen. Neben diesen Mehraufwendungen sind die Kosten für Unterbringung am Studienort zur Gänze in Anschlag zu bringen, weil diese Kosten nur durch das auswärtige Studium bedingt sind. Da nur endgültig vermögensmindernde Ausgaben nach § 34 EStG 1972 zu berücksichtigen sind, vermindern Kostenersätze die zwangsläufig erwachsenen Aufwendungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140060.X01

Im RIS seit

09.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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