RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0019

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 63;

Rechtssatz

Als außergewöhnliche Belastung können Unterhaltsleistungen, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann, nur insoweit geltend gemacht werden, als sie einer gesetzlichen Verpflichtung entsprechen und über den Rahmen des Normalaufwandes für den Unterhalt hinausgehen. Bei Kindern ist dies mit jenem Betrag der Fall, mit dem die normalen Aufwendungen für ihren Unterhalt und die Berufsausbildung überschritten werden; die üblichen Unterhaltskosten für Kinder - und das gilt auch für uneheliche Kinder und Kinder aus einer geschiedenen Ehe - sind nicht außergewöhnlich. Beim geschiedenen Ehegatten ist dies mit jenem Betrag der Fall, mit dem der Unterhaltsverpflichtete doppelt belastet wird; das ist die Unterhaltsleistung an den geschiedenen Ehegatten bis zur Höhe jener gesetzlichen Unterhaltsleistung, die der Unterhaltsverpflichtete gegenüber seinem nunmehrigen Ehegatten - rechnerisch - zu erbringen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130019.X01

Im RIS seit

17.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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