RS Vwgh 1989/3/1 85/13/0091

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, 361;

Rechtssatz

Wenn sich der Abgabepflichtige ungeachtet der Möglichkeit zur Gewährung eines Überbrückungsdarlehens dazu entschlossen hat, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn nicht rückzahlbare Geldbeträge zuzuwenden bzw einen Teil der laufenden finanziellen Verbindlichkeiten endgültig zu übernehmen, so

weist diese Vorgangsweise keineswegs das Merkmal der Zwangsläufigkeit auf. Damit konnten aber die vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Geldzuwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130091.X02

Im RIS seit

01.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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