RS Vwgh 1989/2/22 87/13/0175

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1231;
EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 226;

Rechtssatz

Gem § 1220 ABGB sind, wenn die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt, Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnißmäßig beizutragen. Gem § 1231 ABGB sind weder der Bräutigam, noch seine Eltern verbunden, eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher die Eltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heiratsgut auszusetzen, liegt auch den Eltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130175.X01

Im RIS seit

22.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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