Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §144;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Zur Haushaltsersparnis von Internatskosten (Erziehungspflicht der Eltern gebietet es, einem 16-jährigen Mädchen, das aus Gründen seiner Ausbildung und der Lage des Familienwohnsitzes in einen Schulinternat leben muß, wöchentlich und nicht nur monatlich Wochenendaufenthalte in der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Zahlungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, die dazu dienen, die Gesellschaft mit dem erforderlichen Kapital auszustatten, stellen schon deswegen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil es sich dabei um eine Kapitalanlage handelt. Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter als Bürge für Schulden der Gesellschaft herangezogen... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §140;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der haushaltsführende Elternteil leistet seinen Beitrag auch, wenn er ein Kind, das - nicht aus Gründen seiner Teilzeitbeschäftigung, sondern aus Gründen der Ausbildung und der Lage des Familienwohnsitzes - in einem Internat untergebracht ist, nur während der Wochenenden und Feri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0136 E 18. Februar 1986 RS 1 Stammrechtssatz Die Verpflichtung zur Entrichtung des (sodann fälligen) Heiratsgutes entsteht grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Eine frühere Hingabe bewirkt zum früheren Zeitpunkt nur bei zwingender Notwendigkeit eine außergewöhnliche Belastung. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Für den Vater besteht keine rechtliche Verpflichtung, dem Sohn die Mittel zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes oder Berufes zu gewähren. Dies gilt umsomehr für Mittel, die dazu dienen sollen, dem Schwiegersohn eine selbständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern (Hinweis E 25.1.1983, 3731/80). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausgeht, daß der Betrag von S 150.000,-- nicht dem künftigen Schwiegersohn, sondern der Tochter des Bf übergeben worden ist, so lag der Beweggrund für die vorzeitige Hingabe - wie der Bf selbst darlegt - ausschließlich in der Erleichterung der späteren Berufsausübung des Schwiegersohnes. Erwächst ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Rechtsprechung, daß die Bestreitung des Heiratsgutes aus dem Vermögen keine außergewöhnliche Belastung bewirkt, greift nicht Platz, wenn dem Kind mit Bargeld Vermögenswerte übergeben werden, die im Hinblick auf laufendes Einkommen keineswegs allein früher angesammeltes Vermögen darstellen müssen. Zu einem angemessenen Ergebnis führt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 idF vor 1983/587;
Rechtssatz: Weist ein Steuerpflichtiger die Hingabe des Heiratsgutes in Teilzahlungen per Scheck im Jahr 1983 jeweils zeitnah für die Bezahlung von offenen Baurechnungen betreffend das Einfamilienwohnhaus der Tochter und von Einrichtungsgegenständen nach, dann sind die Zahlungen als zwangsläufig anzusehen, weil sie zeitlich unmitte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Abgabepflichtige von seinem Cousin während des Krieges mit Lebensmitteln unterstützt wurde, begründet nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen noch keine Verpflichtung, im Jahre 1966 das Wagnis einer Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von immerhin S 200.000,-- einzugehen. Europe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Leistung nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Sittenordnung verlangt unter anderem Hilfeleistung an in Not geratene Menschen, zu denen eine besondere Nahebeziehung besteht. Dies können nicht nur nahe Angehörige sein. Aufwendungen an Nichtangehörige werden allerdings nur auf Grund besonderer Verhältnisse im Einzelfall zwangsläufig anfallen. European Case ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Bei Zahlungen aus Anlaß einer eingegangenen Bürgschaft muß Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987140021.X05 Im RIS seit 19.01.1988 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: In einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund (hier: außergewöhnliche Belastung - Übernahme einer Bürgschaft). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen können so lange keine außergewöhnliche Belastung sein, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden. Eu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Da die Kaufkraft-Ausgleichszulage nicht im § 3 Z 9 und Z 10 EStG 1972 sondern in § 3 Z 13 leg cit genannt ist, gehört sie zur Bemessungsgrundlage für die Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung (§ 34 Abs 5, letzter Satz EStG 1972). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986130054.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage einer außergewöhnlichen Belastung durch Unterhaltsleistungen für ein nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebendes uneheliches Kind (mit der Mutter vereinbarte Mehrleistungen über die Unterhaltsvereinbarung vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund hinaus zur Beaufsichtigung des Kindes während der beruf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs5;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Durch § 3 Abs 5 Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz wird nicht der Zeitraum bestimmt, innerhalb dem für jede Art von Heiratsgut dessen Hingabe und die Eheschließung liegen können, ohne daß der Hingabe des Heiratsgutes die Qualifikation als außergewöhnliche Belastung zu versagen ist. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;EStG 1972 §26 Z7 litb;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der Verpflegungsmehraufwand eines Abgabepflichtigen anläßlich seiner Reise in ein auswärtiges Krankenhaus ist grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Höhe der Verpflegungsmehrkosten kann nicht nach den Bestimmungen des § 26 Z 7... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/14/0312 E 30. April 1985 RS 3 Stammrechtssatz Nach der Rechtsprechung des VwGH führen Aufwendungen unter anderem dann nicht zu außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1972, wenn sie als Vermögensumschichtung zu beurteilen sind (Hinweis E 7.3.1984, 82/13/0107). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Kosten für Telefonate mit der Familie kann bei einem länger dauernden Spitalsaufenthalt die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nicht abgesprochen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985140128.X07 Im RIS seit 10.11.1987 Z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; EStG 1972 § 34 gültig von 23.01.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 EStG 1972 § 34 gültig von 07.08.1987 bis 22.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1987 EStG 1972 § 34 gültig von 22.12.1984 bis 06.0... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; EStG 1972 § 34 gültig von 23.01.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 EStG 1972 § 34 gültig von 07.08.1987 bis 22.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1987 EStG 1972 § 34 gültig von 22.12.1984 bis 06.0... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0116 E 26. September 1985 VwSlg 6032 F/1985 RS 2 Stammrechtssatz Der Bürgschaftsübernahme durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als unternehmensgleiches Wagnis kommt keine Zwangsläufigkeit iS des § 34 Abs 3 EStG 1972 zu (Hinweis auf E 12.6.1984, 84/13/0100), was auch Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/13/0075 E 23. November 1983 VwSlg 5833 F/1983 RS 1 Stammrechtssatz Die Unterhaltsleistung entspricht dem Gesetz, wenn sie ihrer Art und Höhe nach von den Zivilgerichten mangels einer vergleichsweisen Regelung zugesprochen würde (Hinweis auf E vom 3.3.1982, 81/13/0167). Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, der de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0116 E 26. September 1985 VwSlg 6032 F/1985 RS 1 Stammrechtssatz Die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch einen Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann bei dessen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen (Hinweis auf E 12.6.1985, 84/13/0100). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0116 E 26. September 1985 VwSlg 6032 F/1985 RS 4 Stammrechtssatz Die grundsätzliche Haftungsfreiheit ist in bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, daß nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben den gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der geschiedenen und der nunmehrigen Ehegattin beeinflussen sich wechselseitig dergestalt, daß jede grundsätzlich für sich zu verringern ist. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der nunmehrigen Ehegattin verringert sich auf Grund der Doppelbelastung um 5 %. Bei Berechnung des zivilrechtlichen Nettoe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0116 E 26. September 1985 VwSlg 6032 F/1985 RS 3 Stammrechtssatz § 34 EStG 1972 wurde nicht zu dem Zweck geschaffen, wirtschaftliche Mißerfolge, die ja die verschiedensten Ursachen haben könnten, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die Allge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Begründet eine Abgabepflichtige die Notwendigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit ihrer eigenen Erwerbstätigkeit, so ist festzustellen, ob sie zu einer Erwerbstätigkeit genötigt war. Das unbestrittene Recht auf Erwerbstätigkeit begründet noch keine zwingende Verpflichtung, tatsächlich erwerbstätig zu werden. Eine solche Verpf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, daß weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung besteht, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren (Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0137). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986140101.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...