RS Vwgh 1988/3/15 87/14/0071

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, daß die Bestreitung des Heiratsgutes aus dem Vermögen keine außergewöhnliche Belastung bewirkt, greift nicht Platz, wenn dem Kind mit Bargeld Vermögenswerte übergeben werden, die im Hinblick auf laufendes Einkommen keineswegs allein früher angesammeltes Vermögen darstellen müssen. Zu einem angemessenen Ergebnis führt in einem solchen Fall nur eine Betrachtung, die sämtliche Bargeldmittel einbezieht, also sowohl die bis zur Heiratsgutbestellung aus dem laufenden Einkommen als auch die aus Ersparnissen früherer Jahre oder aus Vermögensveräußerungen zur Verfügung stehenden Mittel. Mit dem auf das laufende Einkommen entfallenden Anteil bewirkt die Heiratsgutbestellung eine außergewöhnliche Belastung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140071.X01

Im RIS seit

15.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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