RS Vwgh 1991/6/11 91/14/0052

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §140;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Die Eltern müssen den Kindern den anständigen Unterhalt gewähren, wenn diese nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihn sich zu verschaffen. Aus der Unterhaltspflicht der Eltern fließt keine Verbindlichkeit, für die von ihren Kindern eingegangenen Schulden aufzukommen. Gerät ein Kind durch Schulden in Bedrängnis, hängt die sittliche Pflicht der Eltern zur Unterstützung der Kinder ua davon ab, auf Grund welcher Umstände die Schulden, die die Zahlungsschwierigkeiten bewirken, entstanden sind. Es besteht keine sittliche Pflicht, Angehörige aus einer Notlage zu befreien, die ohne besondere Notwendigkeit oder leichtfertig herbeigeführt wurde (Hinweis E 7.12.1988, 88/13/0020, ÖStZB 1989, 212; E 26.4.1989, 86/14/0085, ÖStZB 1989, 411). Befindet sich der Angehörige (das Kind) in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und entspringen seine Schulden der privaten Lebensführung, so hat derjenige, der aus einer sittlichen Pflicht zur Unterstützung des Angehörigen und damit eine steuerliche Begünstigung für sich ableiten will, darzulegen und nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, daß die Schulden durch einen schicksalhaften Verlauf und nicht unnotwendig oder leichtfertig entstanden sind. Dies hat er aus eigenem Antrieb zu tun (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0183, ÖStZB 1989, 316; E 22.5.1990, 90/14/0033, ÖStZB 1991, 148). Kann die Bedrängnis eines notleidenden Angehörigen durch Überbrückungsdarlehen beseitigt werden, besteht keine sittliche Pflicht zu endgültiger Leistung. Für die Unzulänglichkeit des Vermögens des Angehörigen (Kindes) als Sicherheit für ein Überbrückungsdarlehen (geringere Höhe des Verkehrswertes einer Eigentumswohnung) trifft den Steuerpflichtigen, der aus diesem Umstand eine steuerliche Begünstigung für sich ableiten will, die Darlegungspflicht und Nachweispflicht (bzw Glaubhaftmachungspflicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140052.X01

Im RIS seit

11.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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