Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über Berufungen des Beschwerdeführers unter anderem dahin, dass der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für 1980 und 1982 bis 1985 insofern teilweise Folge gegeben wurde, als die Beurteilung von im Jahr 1980 an den Beschwerdeführer von der T GmbH ausbezahltem Jubiläumsgeld sowie von in den Jahren 1980 sowie 1982 bis 1985 an den Beschwerdeführer von der T GmbH ausbezahlten Reisekostenersätzen als Einkünft... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über Berufungen des Beschwerdeführers unter anderem dahin, dass der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für 1980 und 1982 bis 1985 insofern teilweise Folge gegeben wurde, als die Beurteilung von im Jahr 1980 an den Beschwerdeführer von der T GmbH ausbezahltem Jubiläumsgeld sowie von in den Jahren 1980 sowie 1982 bis 1985 an den Beschwerdeführer von der T GmbH ausbezahlten Reisekostenersätzen als Einkünft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0135 E 29. September 2004 RS 1 Stammrechtssatz Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können nach § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht we... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0135 E 29. September 2004 RS 1 Stammrechtssatz Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können nach § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht we... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die vom Beschwerdeführer für 1996 geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung - er arbeitete seit 1. April 1994 in Wien, der Familienwohnsitz war rund 200 km von Wien entfernt in E. - insofern nur teilweise anerkannt, als die geltend gemachten Aufwendungen nur für 3 Monate anerkannt und darüber hinaus um steuerfrei ausbezahlte Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 (anteilsmäßig für 3 Monate) gekürzt wurden. Begründend führte die belangte Be... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Beamter beim Bundessozialamt in R. beschäftigt. Ab Oktober 1997 besuchte er einen Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien und war beim Bundessozialamt in Wien dienstzugeteilt. In seiner Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Beschwerdeführer u. a. Werbungskosten für Familienheimfahrten Wien-R. (Kilometergeld für 8 Fahrten) sowie Aufwendungen für die Anschaffung eines deutschen Wörterbuches und für 10 Stück "Kodex Bürgerliches Rech... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 1 Stammrechtssatz Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprec... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2000140154.X02 Im RIS seit 30.05.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Vor dem Hintergrund, dass ein an der Verwaltungsakademie des Bundes besuchter A-Aufstiegskurs allenfalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im Bundesdienst die grundsätzlich in der Absolvierung eines Hochschulstudiums bestehenden Ernennungsvoraussetzungen für den höheren Dienst ersetzt, muss ein solcher Kurs al... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei einem Deutsch-Wörterbuch handelt es sich selbst vor dem Hintergrund der neuen deutschen Rechtschreibung um ein Werk, welches von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, und daher nicht abzugsfähige Kosten der Lebensfüh... mehr lesen...
Die am 14. Juni 1983 gegründete beschwerdeführende GmbH & Co KG (idF Beschwerdeführerin), welche eine Hartweizenmühle betreibt, ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 30. April. Kommanditisten waren bis zum 30. April 1994 KR Franz S (bedungene Einlage rund S 26 Mio) und Viktoria K. Mit Abtretungsvertrag vom 15. Juni 1994 trat KR Franz S per 1. Mai 1994 seinen Kommanditanteil an seine beiden Söhne je zur Hälfte ab. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern, beispielsweise einer Verbindlichkeit, zum Betriebsvermögen, erfolgt bei Mitunternehmerschaften nach den allgemeinen, auch für Einzelunternehmen geltenden Grundsätzen (Hinweis E 4. Oktober 1983, 83/14/0017, 0074). Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermög... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0259 E 20. November 1996 RS 5 Stammrechtssatz Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremd... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer erwarben 1993 eine Liegenschaft in P, L-Straße 135, welche sie in der Folge ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nützten. Bei der Ermittlung ihrer daraus stammenden Einkünfte legten sie eine Nutzungsdauer des darauf befindlichen Gebäudes von 35 Jahren zu Grunde (AfA-Satz 2,86 %). Dabei stützten sie sich auf ein vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Baumeister DI Heinrich L erstelltes "Gutachten über die wirtschaftliche Nu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer erwarben 1993 eine Liegenschaft in P, L-Straße 135, welche sie in der Folge ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nützten. Bei der Ermittlung ihrer daraus stammenden Einkünfte legten sie eine Nutzungsdauer des darauf befindlichen Gebäudes von 35 Jahren zu Grunde (AfA-Satz 2,86 %). Dabei stützten sie sich auf ein vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Baumeister DI Heinrich L erstelltes "Gutachten über die wirtschaftliche Nu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0192 E 9. September 2004 RS 1 Stammrechtssatz Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlag... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Aus dem Umstand, dass in vor den Streitjahren liegenden Veranlagungszeiträumen die Unrichtigkeit der der AfA-Ermittlung zu Grunde gelegten Nutzungsdauer des Gebäudes von der Abgabenbehörde nicht erkannt worden ist, kann für die nunmehr zu beurteilenden Zeiträume nichts ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes in erster Linie die Bauweise maßgebend ist, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab; hiebei ist auch auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die Vernachlässigung de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0192 E 9. September 2004 RS 1 Stammrechtssatz Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlag... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Aus dem Umstand, dass in vor den Streitjahren liegenden Veranlagungszeiträumen die Unrichtigkeit der der AfA-Ermittlung zu Grunde gelegten Nutzungsdauer des Gebäudes von der Abgabenbehörde nicht erkannt worden ist, kann für die nunmehr zu beurteilenden Zeiträume nichts ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes in erster Linie die Bauweise maßgebend ist, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab; hiebei ist auch auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die Vernachlässigung de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Direktor einer Volksschule und Obmann eines von ihm im Jahr 1988 gegründeten Vereins. In den Statuten des Vereines wird als Vereinszweck die Pflege der christlichen Gemeinschaft im religiösen, karitativen und erzieherischen Sinn angeführt. Als Mittel zur Erreichung des Zweckes dienen ideelle (Vorträge, evangelische Veranstaltungen, Gebetsversammlungen, künstlerische Darbietungen) und materielle Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sammlungen). Der Beschwerde... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Direktor einer Volksschule und Obmann eines von ihm im Jahr 1988 gegründeten Vereins. In den Statuten des Vereines wird als Vereinszweck die Pflege der christlichen Gemeinschaft im religiösen, karitativen und erzieherischen Sinn angeführt. Als Mittel zur Erreichung des Zweckes dienen ideelle (Vorträge, evangelische Veranstaltungen, Gebetsversammlungen, künstlerische Darbietungen) und materielle Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sammlungen). Der Beschwerde... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Ein Steuerpflichtiger kann an verschiedenen Orten einen Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, zumal wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (Hinweis E 26. April 2000, 95/14/0022). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2001140191.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Die der Schätzung zugrundeliegende Erwägung der Behörde, die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw entwickelten sich bei höheren Kilometerleistungen im Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten degressiv, sodass die amtlichen Kilometergelder nur für maximal 30.0... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Ein Steuerpflichtiger kann an verschiedenen Orten einen Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, zumal wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (Hinweis E 26. April 2000, 95/14/0022). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2001140191.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer u.a. die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1984 bis 1990 Umweltschutzgüter errichtet, die im Rahmen des Einheitswertes des Betriebsvermögens nicht als Aktiva anzusetzen seien (§ 62 Abs 1 Z 3 BewG). In Zusammenhang damit stehe der Umstand, dass der Wasserwirtschaftsfonds dem Reinhalteverband R (im Folgenden RV) ein Darlehen gewährt habe, welches RV zu den selben ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der als Musiker (Hornist des Volksopernorchesters) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 Werbungskosten in Höhe von S 40.200,-- für Zahnimplantate geltend. Das Finanzamt beurteilte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, die nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie den Selbstbehalt nicht überstiegen. In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Ist eine Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit gegeben, erfolgen die Aufwendungen nicht nur zur "Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 (Hinweis E 21. Dezember 1994, 93/13/0047). Soweit durch die konkrete berufliche Tätigkeit nachg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/13/0142 E 15. November 1995 VwSlg 7046 F/1995 RS 1 Stammrechtssatz Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis E 18.3.1992, 91/14/0171). Soweit ... mehr lesen...