Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Werden Aufwendungen für den Abriss eines abbruchreifen Gebäudes getätigt, um ein allenfalls neu bebautes Grundstück sodann privat zu nutzen, liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung von vornherein nicht vor und verbietet sich ein Abzug als Werbungskosten schon im Grunde der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988. Wird ein abbruchreifes Gebäude abgerissen, um das unbebaute Grundstück zu veräußern, sind die Aufwendungen diesem Vorgang zuzuordnen und nur insoweit steuerlich beachtlich, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2005, 2002/14/0011).Werden Aufwendungen für den Abriss eines abbruchreifen Gebäudes getätigt, um ein allenfalls neu bebautes Grundstück sodann privat zu nutzen, liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung von vornherein nicht vor und verbietet sich ein Abzug als Werbungskosten schon im Grunde der Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz eins und 20 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988. Wird ein abbruchreifes Gebäude abgerissen, um das unbebaute Grundstück zu veräußern, sind die Aufwendungen diesem Vorgang zuzuordnen und nur insoweit steuerlich beachtlich, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2005, 2002/14/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150126.X05Im RIS seit
20.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015