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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0152 E 29. April 2010Rechtssatz
Sammelt der Arbeitnehmer anlässlich seiner Dienstreisen Bonusmeilen, ist der Vorteil, der sich aus dem Einsatz dieser Bonusmeilen für private Zwecke ergibt, durch das Dienstverhältnis veranlasst (vgl. Doralt, EStG12, § 25 Tz 91, Stichwort Bonusmeilen). Gleiches gilt, wenn der Dienstnehmer in Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit Flüge tätigt, deren Kosten er selbst trägt und die solcherart zu Werbungskosten führen. Der Vorteil aus dem Vielfliegerprogramm ist in diesen Fällen durch das Dienstverhältnis veranlasst, sodass er beim Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist. Zu den Bezügen und Vorteilen gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 gehören alle Einnahmen ("Geld und geldwerte Vorteile") iSd § 15 Abs. 1 EStG 1988. [Hier: Dienstnehmer der Abgabepflichtigen haben am Miles & More Vielfliegerprogramm teilgenommen. Nach den Teilnahmebedingungen dieses Programms (in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung) sind zur Teilnahme ausschließlich natürliche Personen befugt. Für jeden Teilnehmer am Miles & More Vielfliegerprogramm wird ein entsprechendes Meilenkonto eingerichtet. Auf diesem werden die jeweiligen Bonusmeilen für jeden durchgeführten Flug gutgeschrieben. Das Guthaben des Meilenkontos kann vor allem gegen Flugprämien eingelöst werden.]Sammelt der Arbeitnehmer anlässlich seiner Dienstreisen Bonusmeilen, ist der Vorteil, der sich aus dem Einsatz dieser Bonusmeilen für private Zwecke ergibt, durch das Dienstverhältnis veranlasst vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 25, Tz 91, Stichwort Bonusmeilen). Gleiches gilt, wenn der Dienstnehmer in Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit Flüge tätigt, deren Kosten er selbst trägt und die solcherart zu Werbungskosten führen. Der Vorteil aus dem Vielfliegerprogramm ist in diesen Fällen durch das Dienstverhältnis veranlasst, sodass er beim Arbeitnehmer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist. Zu den Bezügen und Vorteilen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gehören alle Einnahmen ("Geld und geldwerte Vorteile") iSd Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1988. [Hier: Dienstnehmer der Abgabepflichtigen haben am Miles & More Vielfliegerprogramm teilgenommen. Nach den Teilnahmebedingungen dieses Programms (in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung) sind zur Teilnahme ausschließlich natürliche Personen befugt. Für jeden Teilnehmer am Miles & More Vielfliegerprogramm wird ein entsprechendes Meilenkonto eingerichtet. Auf diesem werden die jeweiligen Bonusmeilen für jeden durchgeführten Flug gutgeschrieben. Das Guthaben des Meilenkontos kann vor allem gegen Flugprämien eingelöst werden.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150293.X01Im RIS seit
28.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015