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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die in der älteren Judikatur zu Vorgängergesetzen des EStG 1988 vertretene "Opfertheorie" hat im Wesentlichen zum Inhalt: Wird ein schon länger vom Steuerpflichtigen verwendetes, noch nutzbares Gebäude abgetragen, um an dessen Stelle ein neues Gebäude zu errichten, so sind der Restbuchwert des alten Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzuschlagen. Diese "Opfertheorie" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2003/14/0107, für die Sachverhaltskonstellation von schon länger vom Steuerpflichtigen genutzter Gebäude für das EStG 1988 nicht aufrecht erhalten: Weder der Restbuchwert noch die Abbruchkosten gehören zu den Herstellungskosten, sondern sind sofort abziehbar; sie erhöhen auch nicht den Wert des Neugebäudes (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 8, Tz. 6, Seite 8). Im Beschwerdefall wurde nach Abbruch des Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verwendung fand, ein Parkplatz errichtet, der ebenfalls zur Erzielung solcher Einkünfte dient. Auch in einem solchen Fall ist die sofortige Abschreibung des Restbuchwertes des abgerissenen Gebäudes und der Abbruchkosten geboten (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 6 EStG 1988 allgemein, Tz. 25, Seite 23).Die in der älteren Judikatur zu Vorgängergesetzen des EStG 1988 vertretene "Opfertheorie" hat im Wesentlichen zum Inhalt: Wird ein schon länger vom Steuerpflichtigen verwendetes, noch nutzbares Gebäude abgetragen, um an dessen Stelle ein neues Gebäude zu errichten, so sind der Restbuchwert des alten Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzuschlagen. Diese "Opfertheorie" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2003/14/0107, für die Sachverhaltskonstellation von schon länger vom Steuerpflichtigen genutzter Gebäude für das EStG 1988 nicht aufrecht erhalten: Weder der Restbuchwert noch die Abbruchkosten gehören zu den Herstellungskosten, sondern sind sofort abziehbar; sie erhöhen auch nicht den Wert des Neugebäudes (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8,, Tz. 6, Seite 8). Im Beschwerdefall wurde nach Abbruch des Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verwendung fand, ein Parkplatz errichtet, der ebenfalls zur Erzielung solcher Einkünfte dient. Auch in einem solchen Fall ist die sofortige Abschreibung des Restbuchwertes des abgerissenen Gebäudes und der Abbruchkosten geboten vergleiche , Hofstätter/Reichel, a.a.O., Paragraph 6, EStG 1988 allgemein, Tz. 25, Seite 23).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150179.X01Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015