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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M F in W, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. August 2005, Zl. RV/1464-W/04, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 als Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten einen Betrag von EUR 15.682,22 geltend. Dieser Betrag enthielt EUR 5.439,75 an Kosten eines vom Beschwerdeführer verlorenen Prozesses, mit dem er im Zusammenhang mit seiner Zweitwohnung in Wien, einer von ihm erworbenen Eigentumswohnung, einen Anspruch gemäß § 14 Bauträgervertragsgesetz in Höhe von EUR 13.664,29 an Zinsen aus dem vor Fälligkeit entrichteten Kaufpreis, einen Anspruch auf Kaufpreisminderung (EUR 7.994,--) und die Zurückzahlung von Wohnbeiträgen (EUR 332,22) geltend gemacht hatte.Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 als Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten einen Betrag von EUR 15.682,22 geltend. Dieser Betrag enthielt EUR 5.439,75 an Kosten eines vom Beschwerdeführer verlorenen Prozesses, mit dem er im Zusammenhang mit seiner Zweitwohnung in Wien, einer von ihm erworbenen Eigentumswohnung, einen Anspruch gemäß Paragraph 14, Bauträgervertragsgesetz in Höhe von EUR 13.664,29 an Zinsen aus dem vor Fälligkeit entrichteten Kaufpreis, einen Anspruch auf Kaufpreisminderung (EUR 7.994,--) und die Zurückzahlung von Wohnbeiträgen (EUR 332,22) geltend gemacht hatte.
Mit dem angefochtenen, der Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung in anderen Punkten stattgebenden Bescheid anerkannte die belangte Behörde von diesen Prozesskosten nur den von ihr der versuchten Rückforderung von Wohnbeiträgen zugeordneten Anteil in der Höhe eines Zehntels.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde macht primär geltend, die Prozesskosten wären zur Gänze, also auch hinsichtlich der versuchten Durchsetzung der Ansprüche nach § 14 Bauträgervertragsgesetz und auf Kaufpreisminderung, zu berücksichtigen gewesen. Zwar handle es sich nicht um Anschaffungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, es liege aber ein Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Nach nunmehr herrschender Auffassung sei von einem kausalen Werbungskostenbegriff auszugehen, weshalb ein mittelbarer Zusammenhang genüge. Ein solcher sei unstrittig gegeben, weil der Kauf der Wohnung auf Grund der unstrittig beruflich veranlassten Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort in Wien erfolgt sei. Die Prozesskosten zählten zu den unvermeidbaren Mehraufwendungen, die dem Beschwerdeführer dadurch erwachsen seien, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse. Die Tatsache, dass die Rechtsstreitigkeiten eine zum Privatvermögen gehörende Eigentumswohnung betroffen hätten, hindere die Abzugsfähigkeit nicht, weil gleichzeitig ein mittelbarer Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gegeben sei. Die Ansicht der belangten Behörde, es fehle auch an einem mittelbaren Zusammenhang, sei "unverständlich".Die Beschwerde macht primär geltend, die Prozesskosten wären zur Gänze, also auch hinsichtlich der versuchten Durchsetzung der Ansprüche nach Paragraph 14, Bauträgervertragsgesetz und auf Kaufpreisminderung, zu berücksichtigen gewesen. Zwar handle es sich nicht um Anschaffungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988, es liege aber ein Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Nach nunmehr herrschender Auffassung sei von einem kausalen Werbungskostenbegriff auszugehen, weshalb ein mittelbarer Zusammenhang genüge. Ein solcher sei unstrittig gegeben, weil der Kauf der Wohnung auf Grund der unstrittig beruflich veranlassten Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort in Wien erfolgt sei. Die Prozesskosten zählten zu den unvermeidbaren Mehraufwendungen, die dem Beschwerdeführer dadurch erwachsen seien, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse. Die Tatsache, dass die Rechtsstreitigkeiten eine zum Privatvermögen gehörende Eigentumswohnung betroffen hätten, hindere die Abzugsfähigkeit nicht, weil gleichzeitig ein mittelbarer Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gegeben sei. Die Ansicht der belangten Behörde, es fehle auch an einem mittelbaren Zusammenhang, sei "unverständlich".
Mit der zuletzt wiedergegebenen Behauptung tritt die Beschwerde der Feststellung der belangten Behörde, die Aufgabe des früheren anerkannten Zweitwohnsitzes - und damit verbunden der später zum Prozess führende Erwerb der Eigentumswohnung - sei "nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst" gewesen, nicht sachlich entgegen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung auf die Ausführungen des OGH in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Prozess gestützt, wonach ein benachbarter Architekt an der vom Beschwerdeführer ursprünglich bewohnten Wohnung interessiert gewesen sei und der Kauf der später prozessgegenständlichen Eigentumswohnung die Folge der mit diesem Interessenten getroffenen Vereinbarungen gewesen sei. Auf die nicht denkgesetzwidrige Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Prozesskosten resultierten daher aus einem "privat veranlassten Wohnungswechsel" und "das Band zur beruflichen Sphäre" sei insoweit in Bezug auf die strittigen Aufwendungen durchbrochen worden, geht die Beschwerde nicht ein. Dem in ihr vertretenen Standpunkt, die Prozesskosten wären zur Gänze zu berücksichtigen gewesen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 95/14/0096).Mit der zuletzt wiedergegebenen Behauptung tritt die Beschwerde der Feststellung der belangten Behörde, die Aufgabe des früheren anerkannten Zweitwohnsitzes - und damit verbunden der später zum Prozess führende Erwerb der Eigentumswohnung - sei "nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst" gewesen, nicht sachlich entgegen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung auf die Ausführungen des OGH in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Prozess gestützt, wonach ein benachbarter Architekt an der vom Beschwerdeführer ursprünglich bewohnten Wohnung interessiert gewesen sei und der Kauf der später prozessgegenständlichen Eigentumswohnung die Folge der mit diesem Interessenten getroffenen Vereinbarungen gewesen sei. Auf die nicht denkgesetzwidrige Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Prozesskosten resultierten daher aus einem "privat veranlassten Wohnungswechsel" und "das Band zur beruflichen Sphäre" sei insoweit in Bezug auf die strittigen Aufwendungen durchbrochen worden, geht die Beschwerde nicht ein. Dem in ihr vertretenen Standpunkt, die Prozesskosten wären zur Gänze zu berücksichtigen gewesen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 95/14/0096).
In eventu wird in der Beschwerde auch die Zuordnung von lediglich einem Zehntel der Prozesskosten zur erfolglosen Rückforderung von Wohnbeiträgen bestritten und geltend gemacht, der diesbezügliche Prozesskostenteil wäre so zu bemessen gewesen, wie wenn dieser Anspruch selbständig geltend gemacht worden wäre. Dem ist wie in der Gegenschrift der belangten Behörde entgegen zu halten, dass eine solche selbständige Geltendmachung dieses vergleichsweise geringfügigen Anspruchs nicht stattgefunden und sich der Beschwerdeführer der ihm mit Schreiben vom 8. Juni 2005 vorgehaltenen Zuordnung eines Zehntels der Prozesskosten zu diesem Anspruch in seinem Schreiben vom 28. Juni 2005 ausdrücklich angeschlossen hat (Zuordnung von "90% der Prozesskosten" zu den anderen beiden Ansprüchen).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. Dezember 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005130136.X00Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.06.2011