TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/15 2005/13/0136

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M F in W, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. August 2005, Zl. RV/1464-W/04, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 als Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten einen Betrag von EUR 15.682,22 geltend. Dieser Betrag enthielt EUR 5.439,75 an Kosten eines vom Beschwerdeführer verlorenen Prozesses, mit dem er im Zusammenhang mit seiner Zweitwohnung in Wien, einer von ihm erworbenen Eigentumswohnung, einen Anspruch gemäß § 14 Bauträgervertragsgesetz in Höhe von EUR 13.664,29 an Zinsen aus dem vor Fälligkeit entrichteten Kaufpreis, einen Anspruch auf Kaufpreisminderung (EUR 7.994,--) und die Zurückzahlung von Wohnbeiträgen (EUR 332,22) geltend gemacht hatte.Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 als Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten einen Betrag von EUR 15.682,22 geltend. Dieser Betrag enthielt EUR 5.439,75 an Kosten eines vom Beschwerdeführer verlorenen Prozesses, mit dem er im Zusammenhang mit seiner Zweitwohnung in Wien, einer von ihm erworbenen Eigentumswohnung, einen Anspruch gemäß Paragraph 14, Bauträgervertragsgesetz in Höhe von EUR 13.664,29 an Zinsen aus dem vor Fälligkeit entrichteten Kaufpreis, einen Anspruch auf Kaufpreisminderung (EUR 7.994,--) und die Zurückzahlung von Wohnbeiträgen (EUR 332,22) geltend gemacht hatte.

Mit dem angefochtenen, der Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung in anderen Punkten stattgebenden Bescheid anerkannte die belangte Behörde von diesen Prozesskosten nur den von ihr der versuchten Rückforderung von Wohnbeiträgen zugeordneten Anteil in der Höhe eines Zehntels.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde macht primär geltend, die Prozesskosten wären zur Gänze, also auch hinsichtlich der versuchten Durchsetzung der Ansprüche nach § 14 Bauträgervertragsgesetz und auf Kaufpreisminderung, zu berücksichtigen gewesen. Zwar handle es sich nicht um Anschaffungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, es liege aber ein Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Nach nunmehr herrschender Auffassung sei von einem kausalen Werbungskostenbegriff auszugehen, weshalb ein mittelbarer Zusammenhang genüge. Ein solcher sei unstrittig gegeben, weil der Kauf der Wohnung auf Grund der unstrittig beruflich veranlassten Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort in Wien erfolgt sei. Die Prozesskosten zählten zu den unvermeidbaren Mehraufwendungen, die dem Beschwerdeführer dadurch erwachsen seien, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse. Die Tatsache, dass die Rechtsstreitigkeiten eine zum Privatvermögen gehörende Eigentumswohnung betroffen hätten, hindere die Abzugsfähigkeit nicht, weil gleichzeitig ein mittelbarer Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gegeben sei. Die Ansicht der belangten Behörde, es fehle auch an einem mittelbaren Zusammenhang, sei "unverständlich".Die Beschwerde macht primär geltend, die Prozesskosten wären zur Gänze, also auch hinsichtlich der versuchten Durchsetzung der Ansprüche nach Paragraph 14, Bauträgervertragsgesetz und auf Kaufpreisminderung, zu berücksichtigen gewesen. Zwar handle es sich nicht um Anschaffungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988, es liege aber ein Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Nach nunmehr herrschender Auffassung sei von einem kausalen Werbungskostenbegriff auszugehen, weshalb ein mittelbarer Zusammenhang genüge. Ein solcher sei unstrittig gegeben, weil der Kauf der Wohnung auf Grund der unstrittig beruflich veranlassten Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort in Wien erfolgt sei. Die Prozesskosten zählten zu den unvermeidbaren Mehraufwendungen, die dem Beschwerdeführer dadurch erwachsen seien, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse. Die Tatsache, dass die Rechtsstreitigkeiten eine zum Privatvermögen gehörende Eigentumswohnung betroffen hätten, hindere die Abzugsfähigkeit nicht, weil gleichzeitig ein mittelbarer Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gegeben sei. Die Ansicht der belangten Behörde, es fehle auch an einem mittelbaren Zusammenhang, sei "unverständlich".

Mit der zuletzt wiedergegebenen Behauptung tritt die Beschwerde der Feststellung der belangten Behörde, die Aufgabe des früheren anerkannten Zweitwohnsitzes - und damit verbunden der später zum Prozess führende Erwerb der Eigentumswohnung - sei "nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst" gewesen, nicht sachlich entgegen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung auf die Ausführungen des OGH in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Prozess gestützt, wonach ein benachbarter Architekt an der vom Beschwerdeführer ursprünglich bewohnten Wohnung interessiert gewesen sei und der Kauf der später prozessgegenständlichen Eigentumswohnung die Folge der mit diesem Interessenten getroffenen Vereinbarungen gewesen sei. Auf die nicht denkgesetzwidrige Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Prozesskosten resultierten daher aus einem "privat veranlassten Wohnungswechsel" und "das Band zur beruflichen Sphäre" sei insoweit in Bezug auf die strittigen Aufwendungen durchbrochen worden, geht die Beschwerde nicht ein. Dem in ihr vertretenen Standpunkt, die Prozesskosten wären zur Gänze zu berücksichtigen gewesen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 95/14/0096).Mit der zuletzt wiedergegebenen Behauptung tritt die Beschwerde der Feststellung der belangten Behörde, die Aufgabe des früheren anerkannten Zweitwohnsitzes - und damit verbunden der später zum Prozess führende Erwerb der Eigentumswohnung - sei "nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst" gewesen, nicht sachlich entgegen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung auf die Ausführungen des OGH in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Prozess gestützt, wonach ein benachbarter Architekt an der vom Beschwerdeführer ursprünglich bewohnten Wohnung interessiert gewesen sei und der Kauf der später prozessgegenständlichen Eigentumswohnung die Folge der mit diesem Interessenten getroffenen Vereinbarungen gewesen sei. Auf die nicht denkgesetzwidrige Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Prozesskosten resultierten daher aus einem "privat veranlassten Wohnungswechsel" und "das Band zur beruflichen Sphäre" sei insoweit in Bezug auf die strittigen Aufwendungen durchbrochen worden, geht die Beschwerde nicht ein. Dem in ihr vertretenen Standpunkt, die Prozesskosten wären zur Gänze zu berücksichtigen gewesen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 95/14/0096).

In eventu wird in der Beschwerde auch die Zuordnung von lediglich einem Zehntel der Prozesskosten zur erfolglosen Rückforderung von Wohnbeiträgen bestritten und geltend gemacht, der diesbezügliche Prozesskostenteil wäre so zu bemessen gewesen, wie wenn dieser Anspruch selbständig geltend gemacht worden wäre. Dem ist wie in der Gegenschrift der belangten Behörde entgegen zu halten, dass eine solche selbständige Geltendmachung dieses vergleichsweise geringfügigen Anspruchs nicht stattgefunden und sich der Beschwerdeführer der ihm mit Schreiben vom 8. Juni 2005 vorgehaltenen Zuordnung eines Zehntels der Prozesskosten zu diesem Anspruch in seinem Schreiben vom 28. Juni 2005 ausdrücklich angeschlossen hat (Zuordnung von "90% der Prozesskosten" zu den anderen beiden Ansprüchen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130136.X00

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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