TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/23 2007/15/0206

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z3 lita;
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litd;
EStG 1988 §41 Abs2;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 41 heute
  2. EStG 1988 § 41 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 41 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  8. EStG 1988 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  9. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  11. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  12. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  14. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  15. EStG 1988 § 41 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 41 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  18. EStG 1988 § 41 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  19. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  20. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  21. EStG 1988 § 41 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  22. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  23. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. EStG 1988 § 41 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  25. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  26. EStG 1988 § 41 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  27. EStG 1988 § 41 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  28. EStG 1988 § 41 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  29. EStG 1988 § 41 gültig von 16.07.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  30. EStG 1988 § 41 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  31. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  32. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  33. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  34. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  35. EStG 1988 § 41 gültig von 20.08.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  36. EStG 1988 § 41 gültig von 05.06.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 41 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 41 gültig von 27.06.2001 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  39. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. EStG 1988 § 41 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 41 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 41 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  44. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  45. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  46. EStG 1988 § 41 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0207 E 23. September 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Oststeiermark in 8330 Feldbach, Gnaserstraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 29. Juni 2007, Zl. RV/0731-G/06, betreffend Einkommensteuer 2005 (mitbeteiligte Partei: WK in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte bezog seit März 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis mit der X Stadtwerke AG und entrichtete gemäß kollektivvertraglicher Vorgaben seit Beginn des Dienstverhältnisses Beiträge zur betrieblichen Pensionseinrichtung.

Im Jahr 2005 machte der Mitbeteiligte von einer (neu geschaffenen) Austrittsmöglichkeit aus dem betrieblichen Pensionssystem Gebrauch und erhielt gemeinsam mit dem Monatsbezug für August seine bis Ende 2004 in die betriebliche Pensionseinrichtung entrichteten Beträge samt einer 6%igen Verzinsung sowie die von Jänner bis Juli 2005 einbehaltenen Beträge unverzinst, ohne Vornahme eines Lohnsteuerabzuges, rückerstattet.

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Juni 2006 wurden die rückgezahlten - mittels separatem Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 gemeldeten - Beträge der Besteuerung unterzogen. Hierbei wurde ein Siebentel des Gesamtbetrages gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 beurteilt, während die restlichen sechs Siebentel des Gesamtbetrages ohne tarifliche Sonderstellung besteuert wurden.Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Juni 2006 wurden die rückgezahlten - mittels separatem Lohnzettel gemäß Paragraph 69, Absatz 5, EStG 1988 gemeldeten - Beträge der Besteuerung unterzogen. Hierbei wurde ein Siebentel des Gesamtbetrages gemäß Paragraph 69, Absatz 5, EStG 1988 als sonstiger Bezug iSd Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 beurteilt, während die restlichen sechs Siebentel des Gesamtbetrages ohne tarifliche Sonderstellung besteuert wurden.

In seiner Berufung begehrte der Mitbeteiligte die Behandlung des rückerstatteten Betrages als Pensionsabfindung unter Inanspruchnahme der begünstigenden Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 mit dem Hälftesteuersatz.In seiner Berufung begehrte der Mitbeteiligte die Behandlung des rückerstatteten Betrages als Pensionsabfindung unter Inanspruchnahme der begünstigenden Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 8, Litera e, EStG 1988 mit dem Hälftesteuersatz.

In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das beschwerdeführende Finanzamt darauf, dass es sich beim nachversteuerten Betrag um keine Pensionsabfindung gehandelt habe, sondern um eine Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, die gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 mit dem Normalsteuersatz zu versteuern seien.In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das beschwerdeführende Finanzamt darauf, dass es sich beim nachversteuerten Betrag um keine Pensionsabfindung gehandelt habe, sondern um eine Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 mit dem Normalsteuersatz zu versteuern seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den bekämpften Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes auf Grund eines Vorlageantrages des Mitbeteiligten auf und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Die historische, systematische und auch teleologische Interpretation des Begriffes "Pflichtbeiträge" in § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 zeige, dass diese Norm nur auf die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen abziele, welche davor zur Erlangung von unter § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c leg. cit. normierten Pensionsbezügen geleistet worden seien. Diese Interpretation spreche gegen eine Übertragbarkeit auf Beitragserstattungen durch einen der in § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 angeführten privaten Rechtsträger, aber auch auf Beitragserstattungen des (gegebenenfalls ehemaligen) Dienstgebers im Falle direkter Leistungszusagen, welche unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 fielen.Die historische, systematische und auch teleologische Interpretation des Begriffes "Pflichtbeiträge" in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 zeige, dass diese Norm nur auf die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen abziele, welche davor zur Erlangung von unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis c leg. cit. normierten Pensionsbezügen geleistet worden seien. Diese Interpretation spreche gegen eine Übertragbarkeit auf Beitragserstattungen durch einen der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 angeführten privaten Rechtsträger, aber auch auf Beitragserstattungen des (gegebenenfalls ehemaligen) Dienstgebers im Falle direkter Leistungszusagen, welche unter den Anwendungsbereich des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 fielen.

Für Beitragsrückzahlungen des Dienstgebers bei aufrechtem Dienstverhältnis wäre zudem die mit dem AbgÄG 1998 geschaffene Meldepflicht des § 69 Abs. 5 EStG 1988 und der neue Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 3 leg. cit. entbehrlich, weil der Dienstgeber ohnehin Kenntnis von der Rückzahlung habe und den Lohnsteuerabzug nach § 78 Abs. 1 EStG 1988 bei der Rückzahlung an den Dienstnehmer vornehmen müsse.Für Beitragsrückzahlungen des Dienstgebers bei aufrechtem Dienstverhältnis wäre zudem die mit dem AbgÄG 1998 geschaffene Meldepflicht des Paragraph 69, Absatz 5, EStG 1988 und der neue Pflichtveranlagungstatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. entbehrlich, weil der Dienstgeber ohnehin Kenntnis von der Rückzahlung habe und den Lohnsteuerabzug nach Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 bei der Rückzahlung an den Dienstnehmer vornehmen müsse.

Vielmehr handle es sich um Gelder, welche dem Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 aus seinem aufrechten Dienstverhältnis mit der X Stadtwerke AG zugeflossen seien und welche vom Dienstgeber bei der Auszahlung der Lohnversteuerung zu unterziehen gewesen wären. Damit entfalle aber auch die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 69 Abs. 5 EStG 1988 sowie, daraus folgend, des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.Vielmehr handle es sich um Gelder, welche dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 aus seinem aufrechten Dienstverhältnis mit der X Stadtwerke AG zugeflossen seien und welche vom Dienstgeber bei der Auszahlung der Lohnversteuerung zu unterziehen gewesen wären. Damit entfalle aber auch die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 5, EStG 1988 sowie, daraus folgend, des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988.

Dies werde nicht zuletzt dadurch untermauert, dass die X Stadtwerke AG bei der elektronischen Übermittlung der nach § 69 Abs. 5 EStG 1988 erstellten Lohnzettel aus technischen Gründen mit einer eigens dafür vergebenen Steuernummer, somit gleichsam künstlich als fremde, auszahlende Stelle habe auftreten müssen, weil im EDV-System der Finanzverwaltung, dem Gesetzeszweck der Bestimmung entsprechend, eine Meldung von Lohnzetteln nach § 69 Abs. 5 EStG 1988 bei einer Identität des Dienstgebers mit der auszahlenden Stelle nicht vorgesehen sei.Dies werde nicht zuletzt dadurch untermauert, dass die X Stadtwerke AG bei der elektronischen Übermittlung der nach Paragraph 69, Absatz 5, EStG 1988 erstellten Lohnzettel aus technischen Gründen mit einer eigens dafür vergebenen Steuernummer, somit gleichsam künstlich als fremde, auszahlende Stelle habe auftreten müssen, weil im EDV-System der Finanzverwaltung, dem Gesetzeszweck der Bestimmung entsprechend, eine Meldung von Lohnzetteln nach Paragraph 69, Absatz 5, EStG 1988 bei einer Identität des Dienstgebers mit der auszahlenden Stelle nicht vorgesehen sei.

Da es neben § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch an etwaigen anderen Rechtsgrundlagen für eine Pflichtveranlagung fehle und der Mitbeteiligte während des Rechtsmittelverfahrens seinen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für 2005 zurückgezogen habe und somit auch § 41 Abs. 2 EStG 1988 als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Veranlagung entfalle, lägen für das Jahr 2005 insgesamt nicht die Rechtsgrundlagen für das Erlassen eines "Einkommensteuerveranlagungsbescheides" vor, weshalb der bekämpfte Bescheid aus dem Rechtsbestand zu beseitigen sei.Da es neben Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 auch an etwaigen anderen Rechtsgrundlagen für eine Pflichtveranlagung fehle und der Mitbeteiligte während des Rechtsmittelverfahrens seinen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für 2005 zurückgezogen habe und somit auch Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Veranlagung entfalle, lägen für das Jahr 2005 insgesamt nicht die Rechtsgrundlagen für das Erlassen eines "Einkommensteuerveranlagungsbescheides" vor, weshalb der bekämpfte Bescheid aus dem Rechtsbestand zu beseitigen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Finanzamt erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Rückzahlung der strittigen Beträge zu Unrecht nicht dem § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 subsumiert. "Pflichtbeiträge" im Sinne dieser Bestimmung lägen vor, weil die strittigen Beträge auf Grund der kollektivvertraglich verpflichtenden Mitgliedschaft der Dienstnehmer zur Pensionseinrichtung vom Dienstgeber einbehalten worden seien.Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Finanzamt erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Rückzahlung der strittigen Beträge zu Unrecht nicht dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 subsumiert. "Pflichtbeiträge" im Sinne dieser Bestimmung lägen vor, weil die strittigen Beträge auf Grund der kollektivvertraglich verpflichtenden Mitgliedschaft der Dienstnehmer zur Pensionseinrichtung vom Dienstgeber einbehalten worden seien.

Nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2005 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.

Besteht das Einkommen nur aus nichtselbständigen Einkünften, dann unterbleibt - sofern kein Antrag gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt wird - grundsätzlich eine Veranlagung; an die Stelle der Veranlagung tritt als Erhebungsform der Einkommensteuer der Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (vgl. Doralt, EStG13, § 41 Tz. 1).Besteht das Einkommen nur aus nichtselbständigen Einkünften, dann unterbleibt - sofern kein Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 gestellt wird - grundsätzlich eine Veranlagung; an die Stelle der Veranlagung tritt als Erhebungsform der Einkommensteuer der Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber vergleiche , Doralt, EStG13, Paragraph 41, Tz. 1).

Das Finanzamt wendet sich nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Mitbeteiligte seinen zunächst gestellten Antrag auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgezogen hat (zur Wirkung eines derartigen Parteienschrittes vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2006/15/0320).Das Finanzamt wendet sich nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Mitbeteiligte seinen zunächst gestellten Antrag auf Veranlagung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgezogen hat (zur Wirkung eines derartigen Parteienschrittes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2006/15/0320).

Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, ob einer der im § 41 Abs. 1 EStG 1988 normierten Pflichtveranlagungstatbestände - nach dem Beschwerdevorbringen dessen Z 3 - vorliegt. Das beschwerdeführende Finanzamt argumentiert, die vom Arbeitgeber des Mitbeteiligten einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen "Pensionseinrichtung" stellten Pflichtbeiträge iSd § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 dar, deren Rückzahlung unter das Regelungsgefüge des § 69 Abs. 5 EStG 1988 fiele. In der Folge habe die Verpflichtung bestanden, für diese zurückgezahlten Pflichtbeiträge Lohnzettel auszustellen und diese im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu erfassen. "Pflichtbeiträge" der Arbeitnehmer lägen wegen der kollektivvertraglich verpflichtenden Mitgliedschaft in der Pensionseinrichtung des Arbeitgebers vor. Angesichts der Tatsache, dass 416 Dienstnehmer der X Stadtwerke AG im Jahr 2005 ihre Beiträge zur Pensionsreinrichtung inklusive Verzinsung rückerstattet bekommen hätten, läge wohl ein Fall vor, für den der Gesetzgeber iSd Erläuternden Bemerkungen zum § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 ein Veranlagungsverfahren habe einrichten wollen, das eine einfache Administration gewährleiste.Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, ob einer der im Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 normierten Pflichtveranlagungstatbestände - nach dem Beschwerdevorbringen dessen Ziffer 3, - vorliegt. Das beschwerdeführende Finanzamt argumentiert, die vom Arbeitgeber des Mitbeteiligten einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen "Pensionseinrichtung" stellten Pflichtbeiträge iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 dar, deren Rückzahlung unter das Regelungsgefüge des Paragraph 69, Absatz 5, EStG 1988 fiele. In der Folge habe die Verpflichtung bestanden, für diese zurückgezahlten Pflichtbeiträge Lohnzettel auszustellen und diese im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 zu erfassen. "Pflichtbeiträge" der Arbeitnehmer lägen wegen der kollektivvertraglich verpflichtenden Mitgliedschaft in der Pensionseinrichtung des Arbeitgebers vor. Angesichts der Tatsache, dass 416 Dienstnehmer der X Stadtwerke AG im Jahr 2005 ihre Beiträge zur Pensionsreinrichtung inklusive Verzinsung rückerstattet bekommen hätten, läge wohl ein Fall vor, für den der Gesetzgeber iSd Erläuternden Bemerkungen zum Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 ein Veranlagungsverfahren habe einrichten wollen, das eine einfache Administration gewährleiste.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 28/1999, wurden folgende gegenständlich relevante Ergänzungen des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgenommen:Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,, wurden folgende gegenständlich relevante Ergänzungen des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgenommen:

"5. Im § 25 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. d angefügt: "5. Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Litera d, angefügt:

'd) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden.' 'd) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Ziffer eins, einbehalten wurden.'

...

  1. 7.Ziffer 7
    § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
  2. '3.'3
    im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3 oder 5 zugeflossen sind,'im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2, 3, oder 5 zugeflossen sind,'
...
              9.              Im § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt: 9. Im Paragraph 69, wird folgender Absatz 5, angefügt:

'(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.'"'(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.'"

Nach den parlamentarischen Materialien zum AbgÄG 1998 sollten mit Einfügung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 iVm dem besonderen Lohnsteuerabzug nach § 69 Abs. 5 leg. cit. und dem zusätzlichen Pflichtveranlagungstatbestand in § 41 Abs. 1 Z 3 leg. cit. "bei der steuerlichen Erfassung der Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen" administrative Erleichterungen geschaffen werden (1471 BlgNR XX. GP, 16).Nach den parlamentarischen Materialien zum AbgÄG 1998 sollten mit Einfügung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 in Verbindung mit dem besonderen Lohnsteuerabzug nach Paragraph 69, Absatz 5, leg. cit. und dem zusätzlichen Pflichtveranlagungstatbestand in Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. "bei der steuerlichen Erfassung der Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen" administrative Erleichterungen geschaffen werden (1471 BlgNR römisch zwanzig. GP, 16).

Wenn das beschwerdeführende Finanzamt in diesem Zusammenhang vorbringt, das EStG 1988 assoziiere mit dem Begriff der "Pflichtbeiträge" nicht ausschließlich solche zur gesetzlichen Sozialversicherung, sondern spreche beispielsweise im § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a leg. cit. auch im Zusammenhang mit gesetzlichen Interessensvertretungen von "Pflichtbeiträgen", ist ihm zu entgegnen, dass das Gesetz unter den erwähnten Pflichtbeiträgen jene versteht, die auf Grund einer Zwangsmitgliedschaft zu gesetzlichen Interessensvertretungen zu entrichten sind (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 3 Tz. 1).Wenn das beschwerdeführende Finanzamt in diesem Zusammenhang vorbringt, das EStG 1988 assoziiere mit dem Begriff der "Pflichtbeiträge" nicht ausschließlich solche zur gesetzlichen Sozialversicherung, sondern spreche beispielsweise im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, leg. cit. auch im Zusammenhang mit gesetzlichen Interessensvertretungen von "Pflichtbeiträgen", ist ihm zu entgegnen, dass das Gesetz unter den erwähnten Pflichtbeiträgen jene versteht, die auf Grund einer Zwangsmitgliedschaft zu gesetzlichen Interessensvertretungen zu entrichten sind vergleiche , Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Tz. 1).

Den gegenständlichen Beiträgen der Arbeitnehmer zu der "Pensionseinrichtung der (X) Stadtwerke Aktiengesellschaft" liegt ein vergleichbarer Zwangscharakter nicht zu Grunde. Die belangte Behörde hat die Feststellung getroffen, dass die betriebliche Zusatzpension, zu der der Mitbeteiligte Beiträge geleistet hat, ihre rechtliche Grundlage im maßgebenden Kollektivvertrag in Verbindung mit § 3 des Dienstvertrages in der Art einer direkten Leistungszusage iSd § 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, findet.Den gegenständlichen Beiträgen der Arbeitnehmer zu der "Pensionseinrichtung der (römisch zehn) Stadtwerke Aktiengesellschaft" liegt ein vergleichbarer Zwangscharakter nicht zu Grunde. Die belangte Behörde hat die Feststellung getroffen, dass die betriebliche Zusatzpension, zu der der Mitbeteiligte Beiträge geleistet hat, ihre rechtliche Grundlage im maßgebenden Kollektivvertrag in Verbindung mit Paragraph 3, des Dienstvertrages in der Art einer direkten Leistungszusage iSd Paragraph 2, Ziffer 2, Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, findet.

Damit waren die vom Mitbeteiligten entrichteten Beträge nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, sondern auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu leisten (Dienstvertrag). Dass sich der Mitbeteiligte im Rahmen des mit der X Stadtwerke AG geschlossenen Dienstvertrages dazu verpflichtet hat, die kollektivvertraglichen Regelungen über das Pensionsrecht anzuerkennen und entsprechende Beiträge zu entrichten, macht diese Eigenleistungen des Arbeitnehmers nicht zu "Pflichtbeiträgen" iSd § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988.Damit waren die vom Mitbeteiligten entrichteten Beträge nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, sondern auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu leisten (Dienstvertrag). Dass sich der Mitbeteiligte im Rahmen des mit der X Stadtwerke AG geschlossenen Dienstvertrages dazu verpflichtet hat, die kollektivvertraglichen Regelungen über das Pensionsrecht anzuerkennen und entsprechende Beiträge zu entrichten, macht diese Eigenleistungen des Arbeitnehmers nicht zu "Pflichtbeiträgen" iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988.

Nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 175 und § 208) hat die Pensionseinrichtung der X Stadtwerke AG den Zweck, den "Mitgliedern" für den Fall des Alters, der Invalidität (Berufsunfähigkeit) und des Todes näher bestimmte Leistungen zu gewähren, "wenn und solange gleichartige Leistungen von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung nach den darüber bestehenden Vorschriften nicht oder nicht in demselben Ausmaß gebühren". Dieses Regelungsgefüge tritt gemäß § 251 Abs. 1 lit. c des Kollektivvertrages (betreffend das Ausmaß des Ruhegeldes) zur gesetzlichen Sozialversicherung ergänzend hinzu, ersetzt diese jedoch nicht.Nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen vergleiche , insbesondere Paragraph 175 und Paragraph 208,) hat die Pensionseinrichtung der X Stadtwerke AG den Zweck, den "Mitgliedern" für den Fall des Alters, der Invalidität (Berufsunfähigkeit) und des Todes näher bestimmte Leistungen zu gewähren, "wenn und solange gleichartige Leistungen von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung nach den darüber bestehenden Vorschriften nicht oder nicht in demselben Ausmaß gebühren". Dieses Regelungsgefüge tritt gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Litera c, des Kollektivvertrages (betreffend das Ausmaß des Ruhegeldes) zur gesetzlichen Sozialversicherung ergänzend hinzu, ersetzt diese jedoch nicht.

Die Mitglieder der betrieblichen Pensionseinrichtung werden durch die Leistung der kollektivvertraglich geregelten Beiträge nicht von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreit, sodass die gegenständlichen Beiträge auch nicht an Stelle dieser Pflichtbeiträge treten.

Insgesamt ist demnach die Beurteilung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall keine Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 ausbezahlt wurden, somit auch kein gesonderter Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 5 leg. cit. auszustellen war und infolge dessen keine Veranlagung des Mitbeteiligten gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 durchzuführen war, nicht als rechtswidrig zu erkennen.Insgesamt ist demnach die Beurteilung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall keine Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 ausbezahlt wurden, somit auch kein gesonderter Lohnzettel gemäß Paragraph 69, Absatz 5, leg. cit. auszustellen war und infolge dessen keine Veranlagung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 durchzuführen war, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150206.X00

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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