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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/13/0280 E 9. November 1994 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die Eigenschaft von Zahlungen als Werbungskosten hängt nicht davon ab, an wen diese Zahlungen geleistet werden, solange sie nur als Ausgaben beurteilt werden können, die mit den Einnahmen in dem im § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 normierten Zusammenhang stehen. Werbungskosten können auch nach Beendigung des Zufließens der Einnahmen erwachsen. Beziehen sich nachträgliche Aufwendungen noch auf das Rechtsverhältnis vor seiner Beendigung, dann liegen nachträgliche Werbungskosten vor (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 12 zu § 32 EStG 1988).Die Eigenschaft von Zahlungen als Werbungskosten hängt nicht davon ab, an wen diese Zahlungen geleistet werden, solange sie nur als Ausgaben beurteilt werden können, die mit den Einnahmen in dem im Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz EStG 1988 normierten Zusammenhang stehen. Werbungskosten können auch nach Beendigung des Zufließens der Einnahmen erwachsen. Beziehen sich nachträgliche Aufwendungen noch auf das Rechtsverhältnis vor seiner Beendigung, dann liegen nachträgliche Werbungskosten vor (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 12 zu Paragraph 32, EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150126.X03Im RIS seit
20.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015