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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Betriebliche Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 dar. Die Aufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0196). Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld kann allerdings in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2007, 2006/15/0024).Betriebliche Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 dar. Die Aufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0196). Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld kann allerdings in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 2007, 2006/15/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150040.X02Im RIS seit
26.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011