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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es nicht unsachlich ist, wenn die auf Grund eines Aktes freier Entschließung zu leistenden Beiträge einkommensteuerrechtlich anders berücksichtigt werden als Beiträge auf Grund gesetzlichen Zwanges, bleibt für eine (einschränkende) "verfassungskonforme Auslegung" kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2003/14/0031). Der Umstand, dass die Beiträge nicht abziehbar sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil - soweit die künftigen Pensionsbezüge auf diese Beiträge zurückzuführen sind - die Grundsätze des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1984, G 1010/84, zu berücksichtigen sind.Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es nicht unsachlich ist, wenn die auf Grund eines Aktes freier Entschließung zu leistenden Beiträge einkommensteuerrechtlich anders berücksichtigt werden als Beiträge auf Grund gesetzlichen Zwanges, bleibt für eine (einschränkende) "verfassungskonforme Auslegung" kein Raum vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2003/14/0031). Der Umstand, dass die Beiträge nicht abziehbar sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil - soweit die künftigen Pensionsbezüge auf diese Beiträge zurückzuführen sind - die Grundsätze des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1984, G 1010/84, zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150189.X03Im RIS seit
20.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.06.2011