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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Versicherungsbeiträge können unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs. 1 EStG 1988 fallen, somit Aufwendungen oder Ausgaben zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sein, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund tritt und die Beiträge anlässlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen (so etwa, wenn ein Sportler ein Auslandsengagement nur erhält, wenn er eine private Unfallversicherung abschließt; vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0039; betreffend Pensionsversicherung vgl. das Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2003/14/0031).Versicherungsbeiträge können unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 fallen, somit Aufwendungen oder Ausgaben zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sein, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund tritt und die Beiträge anlässlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen (so etwa, wenn ein Sportler ein Auslandsengagement nur erhält, wenn er eine private Unfallversicherung abschließt; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0039; betreffend Pensionsversicherung vergleiche das Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2003/14/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150189.X02Im RIS seit
20.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.06.2011