TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/27 95/13/0039

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z4 lita;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Mag. R R in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in Wien I, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Dezember 1994, GA 5 - 1704/94, betreffend Jahresausgleich 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer der Wirtschaftskammer Österreich und als solcher über längere Zeit im Ausland als Sachbearbeiter/Handelsdelegierter tätig.

Für das Jahr 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Jahresausgleiches, worin er ua entrichtete Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten geltend machte. In einer Beilage zum Jahresausgleichsantrag erläuterte der Beschwerdeführer, daß er und seine Gattin aufgrund dienstlicher Erfordernisse seinerseits (Versetzung durch den Dienstgeber) gezwungen sei, den Wohnsitz im Ausland zu haben, wodurch keine Möglichkeit einer Deckung in der österreichischen Pflichtversicherung bestehe. Die Kollektiv-Krankenversicherung sei die einzige Alternative für eine Basis-Krankenversicherung. Ihr Abschluß sei aufgrund eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes unbedingt erforderlich und somit keinesfalls freiwillig, sondern habe de facto Zwangscharakter.

Im Jahresausgleichsbescheid für 1992 anerkannte das Finanzamt die Krankenversicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten, sondern beurteilte sie als Sonderausgaben.

In einer dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Prämien für die Krankenversichung seien nicht freiwillig, sondern nur aus beruflicher Notwendigkeit geleistet worden, weil der Auslandseinsatz des Beschwerdeführers aufgrund seiner Versetzung durch den Dienstgeber erfolgt sei. Da diese Versetzung für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gegolten habe, habe nach österreichischem Sozialversicherungsrecht ab dem ersten Tag des Auslandseinsatzes auch die Deckung in der gesetzlichen österreichischen Krankenversicherung geendet. Der Abschluß der Krankenversicherung sei diesfalls die einzige Möglichkeit gewesen, sich gegen Krankheit zu versichern. Gleiches gelte für die Gattin des Beschwerdeführers, da von seinem Dienstgeber in internen Dienstvorschriften ausdrücklich erwartet werde, daß sich die Ehefrauen von ins Ausland entsendeten Mitarbeitern permanent am Dienstort aufhielten. Aufgrund der Natur seiner beruflichen Tätigkeit - insbesondere der Versetzung durch den Arbeitgeber und dem laut Gesetz vorgesehenen Wegfall der österreichischen Pflichtkrankenversicherung - sei er zum Abschluß dieser Krankenversicherung für seine Ehefrau und sich gezwungen gewesen. Die Versicherung sei damit eine absolute berufliche Notwendigkeit und habe keinesfalls "freiwilligen Charakter".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der auf hg Judikatur gestützten Begründung, daß die gegenständlichen Versicherungsbeiträge weder solche zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellten noch zur Erzielung von Einkünften notwendigerweise hätten aufgewendet werden müssen. Die Krankenversicherungsbeiträge stellten vielmehr eine allgemeine Zukunftsvorsorge für Krankheitsfälle dar, welche in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen stünden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind ua Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zu Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die strittigen Versicherungsbeiträge keine Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 darstellen. Vom Beschwerdeführer wird mehrfach dargetan, daß eine solche Pflichtversicherung für ihn im Streitjahr nicht bestand.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob die strittigen Versicherungsbeiträge unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs 1 EStG 1988 fallen, somit Aufwendungen oder Ausgaben zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen. Dies wäre, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur Frage der Qualifikation von Personenversicherungen als Werbungskosten oder als Sonderausgaben grundlegenden Erkenntnis vom 28. November 1978, 1951/76, zum Ausdruck gebracht hat, der Fall, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund tritt und die Beiträge anläßlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Als Beispiel erwähnte der Gerichtshof einen Artisten (Sportler), der ein Auslandsengagement nur erhält, wenn er eine (private) Unfallversicherung abschließt.

Ebenso wie im hg Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, 89/14/0103, auf welches sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Ansicht, die Versicherungsbeiträge stellten Werbungskosten dar, stützt, wiewohl die Aussagen dieses Erkenntnisses gegen ihn sprechen, bietet sich auch im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt dafür, daß dem Beschwerdeführer Einkünfte aus (im Beschwerdefall) nichtselbständiger Arbeit verloren gegangen wären oder er solche nicht hätte erzielen können, wenn er die strittigen Versicherungsbeiträge nicht entrichtet hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Frage, ob die ensprechende Personenversicherung eine Basisversicherung (oder eine über diese hinausgehende Zusatzversicherung) darstellt, nicht entscheidend. Es trifft auch nicht zu, daß der Verwaltungsgerichtshof mit dem zuletzt zitierten Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 die (damalige) Beschwerde deswegen abgewiesen hat, weil die gesetzliche Krankenversicherung als ausreichend angesehen worden wäre. Die Aussagen, aus welchen der Beschwerdeführer dies abzuleiten versucht, wurden vielmehr ausdrücklich "der Vollständigkeit halber" angeführt. Im übrigen handelte es sich auch im damaligen Verfahren um eine Versicherung zur Erreichung eines "Mindestversicherungsschutzes", die der damals beschwerdeführende Rechtsanwalt im Wege einer Pflichtversicherung nicht erreichen konnte. Es mag zutreffen, daß der Beschwerdeführer ohne seine (ausdrückliche) Zustimmung mit dem Beginn der Versetzung in die vom Arbeitgeber für derartige Fälle als Ersatz für den Entfall der ASVG-Krankenversicherung abgeschlossene Kollektiv-Krankenversicherung einbezogen wurde, aus welcher er ohne weiteres Zutun bei Rückversetzung ins Inland auschied, und insofern ein beruflicher Zusammenhang zwischen der Auslandversetzung und der Entrichtung der Beiträge bestand. Damit wurde aber nur wegen des Entfalles des sonst aufgrund der Pflichtversicherung bestehenden Versicherungsschutzes eine Alternative für eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei Krankheitsfällen angeboten und vom Beschwerdeführer auch (konkludent) ergriffen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, daß es ihm ohne Gefahr für seine Einkünfte nicht möglich gewesen wäre, an der betreffenden Versicherung nicht teilzunehmen. Er behauptet auch in der Beschwerde selbst nicht, daß er für den Fall der Weigerung, in die entsprechende Krankenversicherung einbezogen zu werden, seine Einkünfte verloren hätte oder eine Minderung seiner Einkünfte hätte erleiden müssen. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Beitragsleistung sei deshalb als nicht freiwillig zu beurteilen, weil er und seine Familie ungeachtet des Auslandaufenthaltes eine Krankenversicherung "benötigt", mag in diesem darin zum Ausdruck kommenden Interesse der Grund liegen, warum sich der Beschwerdeführer nicht geweigert hat, sich in die von seinem Dienstgeber abgeschlossene Kollektiv-Krankenversicherung einbeziehen zu lassen. "Benötigt" wird eine solche Versicherung grundsätzlich aber nur als allgemeine Vorsorge für den Krankheitsfall, wenn der Versicherte (bei Fehlen einer Pflichtversicherung) befürchtet, im Krankheitsfall nicht aus eigenen (angesparten) Mitteln für die Deckung der entstehenden Kosten aufkommen zu können (vgl auch das hg Erkenntnis vom 2. März 1993, 93/14/0003). Der vom Beschwerdeführer behauptete "Zwang" zum Abschluß der Versicherung ist kein solcher seines Dienstgebers im Sinn einer notwendigen Voraussetzung für die Erwerbung oder Erhaltung seiner Einkünfte.

Die Beschwerde zeigt somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, in welchem die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben beurteilt wurden, nicht auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130039.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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