1 Der Gemeinschuldner ist nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts Berufsfotograf und Unternehmensberater. Im Revisionszeitraum hielt er 100% der Anteile an der SH GmbH. 2 Aufgrund einer beim Gemeinschuldner durchgeführten Außenprüfung betreffend die Einkommen-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuer 2015 bis 2019 sowie die Immobilienertragsteuer 2016, die laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. Februar 2024 im Zeitraum November 2021 bis Dezember 2023 durchgeführt ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114 B-VG Art18 EStG 1988VwRallg BAO § 114 heute BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114 B-VG Art18 EStG 1988VwRallg BAO § 114 heute BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 ... mehr lesen...
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2023, Ra 2023/15/0021, verwiesen, mit dem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Februar 2023, Zl. RV/3100509/2020, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. 2 Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass der Revisionswerber in den Jahren 2012 und 2013 Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der SH GmbH gewesen sei. Im Rahmen seines Einzelbe... mehr lesen...
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. März 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber - indem es dessen Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2020 teilweise Folge gab - gemäß § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG dazu, Kosten für geleistete Mindestsicherung im Ausmaß von € 3.200,-- zu ersetzen, wobei es „in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 3 WMG“ Monatsraten von jeweils € 200,-- einräumte; die Revision ge... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Ei... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 6. Mai 2010 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 2005 der beschwerdeführenden AG mit - 2.629.616,19 EUR (Gutschrift) fest, wobei es ein Gruppeneinkommen in Höhe von 16.186.073,96 EUR und eine daraus resultierende Steuerbelastung von 4.485.796,20 EUR abzüglich anrechenbarer Steuerbeträge von insgesamt 7.115.412,40 EUR (davon 2.702,75 EUR an ausländischen Steuern) zu Grunde legte. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die Anrechn... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk Belgien 1973 Art23 Abs1 Z2;DBAbk China 1992 Art24 Abs2 litb;DBAbk CSSR 1979 Art23 Abs2 litb;DBAbk Deutschland 2002 Art23 Abs2 litb;DBAbk Frankreich 1994 Art23 Abs2 litb;DBAbk Großbritannien 1970 Art24 Abs2;DBAbk Italien 1985 Art23 Abs3 lita;DBAbk Malaysia 1990 Art22 Abs2 litb;DBAbk Niederlande 1971 Art24 Abs4;DBAbk Polen 1975 Art23 Abs2;DBAbk Schweiz 1... mehr lesen...
Mit Einbringungsvertrag vom 21. Juni 2010 brachte der Beschwerdeführer sein Einzelunternehmen rückwirkend zum Stichtag 30. September 2009 gemäß Art. III UmgrStG in die A GmbH ein. In der Einbringungsbilanz zum 30. September 2009 wurden bare Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG in Höhe von 46.174,72 Euro und "unbare Entnahmen" gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG von 174.471,43 Euro als Verbindlichkeiten eingestellt. Mit Einbringungsvertrag vom 21. Juni 2010 brachte der Beschwerdeführer s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: EStG 1988 §11a;UmgrStG 1991 §16 Abs5 Z2; EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022 EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, der 2002 von Deutschland nach Österreich zog, erhielt im November 2008 einen mit 17. November 2008 datierten Vorhalt des Finanzamtes wie folgt: "Ersuchen um Ergänzung betreffend 2007 und Vorjahre ... Frist zur Beantwortung bis zum 29.12.2008 ... Ergänzungspunkte: Die entsprechenden Formulare (E1) finden sie im Internet unter: https_//www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/ Der österreichischen Finanzverwaltung werden aufgrun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114 B-VG Art18 EStG 1988VwRallg BAO § 114 heute BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 ... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz ... mehr lesen...
Am 23. November 1995 verstarb GB (in der Folge: Erblasser). Auf Grund einer letztwilligen Verfügung vom 20. Oktober 1994 erhielt die erblasserische Witwe, die Drittbeschwerdeführerin, im Wesentlichen diverse Geschäftsanteile als Vermächtnis. Der übrige Nachlass wurde 1999 den erblasserischen Kindern, nämlich der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer, je zur Hälfte eingeantwortet. Mit Bescheiden des (damaligen) Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien jeweils... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §192; BAO §198;ErbStG;EStG 1988;VwRallg; BAO § 192 heute BAO § 192 gültig ab 01.01.1962 BAO § 198 heute ... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl den hg Beschluss v... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Gesellschafts- und Sacheinlagevertrag vom 11. Juli 2005 brachte der Beschwerdeführer sein Einzelunternehmen rückwirkend gemäß Art. III UmgrStG in die S-GmbH ein. In der Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2004 wurden "unbare Entnahmen" gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG von 250.000 EUR als Verbindlichkeit eingestellt. Mit Gesellschafts- und Sacheinlagevertrag vom 11. Juli 2005 brachte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: EStG 1988 §11a;UmgrStG 1991 §14 Abs1;UmgrStG 1991 §14 Abs2;UmgrStG 1991 §16 Abs5; EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022 EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §11a; EStG 1988 §4 Abs1; EStG 1988 §4; EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022 EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007 EStG 198... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §11a; EStG 1988 §4 Abs1; EStG 1988 §6 Z9 lita; EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022 EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114; B-VG Art18 Abs1;EStG 1988;VwRallg; BAO § 114 heute BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 ... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr 2006 eine österreichische Pension, die laut Beschwerdevorbringen "per se unter der Besteuerungsgrenze" liegt, eine Pension aus Kanada von rund 500 EUR jährlich sowie eine Sozialversicherungsrente aus den USA in Höhe von rund 9.500 EUR jährlich. Bei Festsetzung der Einkommensteuer 2006 wurde zwecks Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes die aus den... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2005 und Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ab 2007 als unbegründet ab. In der Begründung: führte sie aus, der Beschwerdeführer sei Beteiligter der Mitunternehmerschaft G. KEG. Beim Beschwerdeführer und der KEG sei eine Betriebsprüfung hinsichtlich Einkommensteuer sowie einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vorge... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 einen Gewinn in Höhe von EUR 91.418,71 nach § 11a EStG 1988 begünstigt zu besteuern. Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 einen Gewinn in Höhe von EUR 91.418,71 nach Paragraph 11 a, EStG 1988 begünstigt zu besteuern. Im Einkommensteuerbescheid 2005 kürzte das Finanzamt den begünstigt nach § 11a EStG 1988 zu besteuernden Betrag um die Gutschriften, weil dies... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §11a; EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022 EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007 EStG 1988 § 11a gültig von 27.01.2007 bis... mehr lesen...
Die Mitbeteiligte ist eine atypisch stille Gesellschaft. Sie ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr; Bilanzstichtag ist der 31. März. Das Finanzamt erließ am 24. Jänner 2007 einen Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für das Kalenderjahr 2004. Der Spruch: dieses Bescheides enthält auch die Feststellung, dass vom Gewinnanteil des Gesellschafters MB (des Unternehmensinhabers) ein Anteil von 9.636,03 EUR nach § 11a EStG als "nicht entnommener Gewinn" begünst... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §11; EStG 1988 §11a; EStG 1972 § 11 gültig von 03.09.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 EStG 1972 § 11 gültig von 14.12.1983 bis 02.09.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983 EStG 1972 § 11 gültig von 30.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §11a; EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022 EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007 EStG 1988 § 11a gültig von 27.01.2007 bis... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof23/04 Exekutionsordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AbgEO §53; AbgEO §59 Abs1 lita; EO §290; EO §291a;EStG 1988; VwGG §30 Abs2; AbgEO § 53 heute AbgEO § 53 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 ... mehr lesen...