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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch E GmbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. September 2010, Zl. RV/1223-W/04, miterledigt RV/3206-W/08, RV/3207-W/08, RV/3209- W/08, RV/3210-W/08, betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2005 und Umsatzsteuer 2002 und 2005, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/15/0188 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl den hg Beschluss vom 22. Juni 1987, AW 87/14/0016, SlgNF 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren vergleiche den hg Beschluss vom 22. Juni 1987, AW 87/14/0016, SlgNF 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Wie in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 13. Oktober 2011 aufgezeigt, hat die Antragstellerin zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse lediglich die Jahresabschlüsse der Jahre 2008 und 2009 vorgelegt. Der Antrag enthält keine Angaben zu den Verhältnissen im Jahr 2011. Mangels entsprechender Konkretisierung der aktuellen Verhältnisse konnte dem Antrag somit nicht stattgegeben werden.
Wien, am 21. Dezember 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011150031.A00Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012