RS Vwgh 2012/1/26 2009/16/0049

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §192;
BAO §198;
ErbStG;
EStG 1988;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/16/0051 2009/16/0050

Rechtssatz

Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192 BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden zu eigen ist. Aus diesem Grunde besteht keine Wechselwirkung zwischen Einkommen- und Erbschaftssteuerbescheiden (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1979, 635/77, und vom 1. September 1999, 98/16/0400).Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd Paragraph 192, BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden zu eigen ist. Aus diesem Grunde besteht keine Wechselwirkung zwischen Einkommen- und Erbschaftssteuerbescheiden vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1979, 635/77, und vom 1. September 1999, 98/16/0400).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160049.X02

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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