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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §11a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0007 E 29. Juli 2010 RS 1Stammrechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0261, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass jede Einlage in das Betriebsvermögen eine betriebsnotwendige Einlage darstellt, wenn sie im betrieblichen Interesse gelegen ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Kapital bloß kurzzeitig um einen Abschlussstichtag zur Verfügung gestellt wird. Nicht betriebsnotwendig sind damit Einlagen, die lediglich kurze Zeit um den Abschlussstichtag im Betrieb verbleiben. Dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage ist somit kein über den Zweck, offensichtliche Umgehungshandlungen durch bloß kurzzeitige Einlagen zu vermeiden, hinausgehender Inhalt beizumessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150319.X01Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010