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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen (vgl. zusammenfassend die bei Ritz, BAO3, § 114 Tz. 7ff, referierte Rechtsprechung). Es müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der (zuständigen) Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1996, 93/15/0076, und vom 22. September 1999, 94/15/0104). Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er im Vertrauen auf die Auskunft bestimmte Besteuerungstatbestände verwirklicht hat, die er ohne die gegenständliche Auskunft nicht verwirklicht hätte (z.B. in Österreich einen Wohnsitz begründet habe, den er ohne Vertrauen auf die erteilte Auskunft nicht begründet hätte); die Beschwerde spricht lediglich von einer finanziellen Disposition und meint damit offenbar, dass die im Streitjahr erzielten Einkünfte bereits anderweitig verbraucht wurden und nun nicht mehr zur Steuerentrichtung zur Verfügung stehen. Derartige lediglich die Abgabeneinhebung betreffende Umstände können aber von vornherein nicht im Rahmen der Abgabenfestsetzung Berücksichtigung finden. Überdies kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0076). Ein solcher Vollzugsspielraum bestand bei Festsetzung der Einkommensteuer (der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes) nicht.Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen vergleiche zusammenfassend die bei Ritz, BAO3, Paragraph 114, Tz. 7ff, referierte Rechtsprechung). Es müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der (zuständigen) Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1996, 93/15/0076, und vom 22. September 1999, 94/15/0104). Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er im Vertrauen auf die Auskunft bestimmte Besteuerungstatbestände verwirklicht hat, die er ohne die gegenständliche Auskunft nicht verwirklicht hätte (z.B. in Österreich einen Wohnsitz begründet habe, den er ohne Vertrauen auf die erteilte Auskunft nicht begründet hätte); die Beschwerde spricht lediglich von einer finanziellen Disposition und meint damit offenbar, dass die im Streitjahr erzielten Einkünfte bereits anderweitig verbraucht wurden und nun nicht mehr zur Steuerentrichtung zur Verfügung stehen. Derartige lediglich die Abgabeneinhebung betreffende Umstände können aber von vornherein nicht im Rahmen der Abgabenfestsetzung Berücksichtigung finden. Überdies kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0076). Ein solcher Vollzugsspielraum bestand bei Festsetzung der Einkommensteuer (der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes) nicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150135.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011