TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2004/14/0076

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §114;
B-VG Art18 Abs1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z4;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0117 E 31. Mai 2006 2007/14/0046 E 25. Juni 2007 2007/14/0067 E 25. Juni 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil, über die Beschwerde der A OEG in W, vertreten durch Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 5/26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. Juni 2004, RV/1579-W/03, betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1999 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführende OEG betreibt sogenannte Sonnenstudios in Wien.

Im Zug einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 1997 bis 2000 trafen die Prüfer die Feststellung, die von der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Errichtung von Sonnenstudios angemieteten Räumlichkeiten seien von "dubiosen Baufirmen" adaptiert worden. Die Abrechnung der Leistungen sei immer pauschal erfolgt. Alle strittigen Rechnungen enthielten keine Angaben über Leistungszeiträume. Zudem seien keine genauen Maß- oder Mengenangaben angeführt worden. Die Bezahlung der Rechnungen sei auch bei großen Beträgen stets bar erfolgt. Die Baufirmen hätten die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt.

Baurechnungen der X Bau GmbH für das Jahr 1997: Die X Bau GmbH habe im Jahr 1997 fünf Rechnungen mit dem Gesamtbetrag von 1,750.000 S netto über die Adaptierung eines Sonnenstudios gelegt (Rechnungsnummern 27/97, 34/97, 36/97, 45/97 und 47/97). Auf Grund dieser Rechnungen habe die Beschwerdeführerin Vorsteuern in Höhe von 350.000 S geltend gemacht. Nach Ansicht der Betriebsprüfer seien die Formvorschriften des § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht erfüllt, weil Leistungszeiträume fehlten, aber auch weil keine entsprechenden Maß- und Mengenangaben angeführt seien. Dazu kämen materielle Mängel: Aus den Unterlagen der Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes ergebe sich, dass die X Bau GmbH kein Personal zur Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen angemeldet habe. Solcherart habe die X Bau GmbH die Leistungen nicht erbringen können. Der Firmensitz dieser Gesellschaft befinde sich in Wien, L-Gasse, und Wien, E-Straße. An einer dieser beiden, meist an beiden dieser Adressen, seien in chronologischer Reihenfolge folgende

Gesellschaften mbH angemeldet gewesen:

A Bau und Consulting GmbH (mittlerweile im Konkurs)

X Bau GmbH (mittlerweile im Konkurs)

B Bau GmbH (mittlerweile im Konkurs)

C Bau GmbH (mittlerweile im Konkurs).

Neben den Adressen sei diesen Gesellschaften mbH gemeinsam, dass sie alle für Unternehmen tätig gewesen seien, welche die persönlich haftenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin gegründet hätten, dass die (oft im Hintergrund) handelnden Personen ident seien und dass es sich bei den Adressen um Wohnungen des Anton B. handle. Anton B sei für die A Bau und Consulting GmbH teilweise unter falschem Namen aufgetreten, es seien also auch Strohmänner eingesetzt worden. Im Jahr 1996 habe die A Bau und Consulting GmbH das erste Solarium für die Beschwerdeführerin adaptiert. Bei der gegebenen Sachlage sei es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführerin die Zusammenhänge zwischen den "Firmen" nicht bekannt gewesen seien und dass die Kontakte zu den Baufirmen rein zufällig zustande gekommen seien. Es scheine vielmehr so zu sein, dass solche "Zufälle" gezielt herbeigeführt worden seien und gezielt solche "dubiosen Baufirmen" beschäftigt worden seien. Die Gesamtbetrachtung spreche dafür, dass der Vorsteuerabzug nicht zustehe (Tz 20 des BP-Berichtes vom 4. Februar 2000).

Baurechnung Y Bau GmbH 1999: Die Y Bau GmbH habe am 3. Mai 1999 eine Rechnung über netto 310.000 S gelegt. Auch diese Rechnung entspreche nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs 1 UStG 1994. Zudem sei zum Zeitpunkt der Rechnungslegung die Y Bau GmbH an der in der Rechnung angegebenen Adresse in 1010 Wien nicht mehr existent gewesen. Der Sitz des Unternehmens sei bereits am 3. August 1998 nach 1170 Wien verlegt worden. Die Abrechnung sei in einem Pauschalbetrag erfolgt, die Aufschlüsselung der Leistung sei unterblieben. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung und des Rechenwerkes der Beschwerdeführerin. Der Rechnung sei ein unterfertigter "Blanko-Kassenausgangsbeleg" beigeheftet worden, was nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspreche. Zudem sei die in Rede stehende Baurechnung die einzige für das Bauobjekt betreffend die Filiale der Beschwerdeführerin in 1010 Wien. Für die Durchführung der weiteren Arbeiten (für dieses Bauobjekt) gebe es keine Rechnungen. Zudem habe die Einbuchung der Rechnung in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden können. Laut Anlageverzeichnis habe es im Jahr 1999 keine Investitionen in der Filiale 1010 Wien gegeben. Solcherart sei auch hinsichtlich dieser Rechnung der Vorsteuerabzug zu versagen (Tz 21 des BP-Berichtes vom 4. Februar 2000).

Die nicht abzugsfähigen Vorsteuern aus den Baurechnungen seien als weitere Anschaffungs- bzw Herstellungskosten für bauliche Investitionen zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben (Tz 27 und 28 des BP-Berichtes).

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und nahm die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1999 sowie Gewinnfeststellung 1997 bis 2000 wieder auf und erließ geänderte Sachbescheide.

Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Sachbescheide (Umsatzsteuer 1997 und 1999, Gewinnfeststellung 1997 bis 2000) Berufung ein.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2003 beantragte die Beschwerdeführerin, "gemäß § 284 (1) Z 1 BAO, in Verbindung mit § 323 (12) BAO, eine mündliche Verhandlung abzuhalten."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1999, Gewinnfeststellung 1997 bis 1999 als unbegründet ab.

Die Rechnung der Y Bau GmbH vom 3. Mai 1999 (Rechnungssumme netto 310.000 S) führe - neben dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger - den Leistungsgegenstand ("Entfernung des bestehenden Fliesenbodens ca 200 m2 inkl. Verführung des Schuttes, Verlegung einer Fußbodenheizung, Herstellung eines Estrichs, Verliesen des Bodens ca 200 m2, Verfliesen der Wände in den Bädern und WC ca 150 m2"), den Pauschalpreis (310.000 S), die Umsatzsteuer und den Bruttobetrag an.

Die Rechnungen der X Bau GmbH aus dem Jahr 1997 enthielten - neben dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger - den Leistungsgegenstand, Pauschalpreise, die Umsatzsteuerbeträge und die Bruttobeträge.

Die Rechnung 27/97 (Rechnungssumme netto 250.000 S) führe als Leistungsgegenstand "Einrichtung der Baustelle, Erlangung der Absperrung beim MA 35, Aufstellen von Halteverboten, Anlieferung von Werkzeug und Materialien, Holztrennwände abtragen und auf Container verladen, Gerümpel auf Container verladen, Fußbodenbelag um ca 20 cm bis auf Dippelbäume abtragen, vorbereiten zum Betonieren, Entfernen der Zwischenwände aus Ziegel, einziehen der erforderlichen Überlager lt. Plan" an.

Die Rechnung 34/97 (Rechnungssumme netto 250.000 S) führe als Leistungsgegenstand "Betondecke inkl Bewehrung lt Statik herstellen 250,00 m2 EP 800,--, Betondecke im EG als Unterboden WU betonieren ohne Bewehrung 90,91 m2 EP 550,-- " an.

Die Rechnung 36/97 (Rechnungssumme netto 250.000 S) führe als Leistungsgegenstand "Stiege herstellen, Schalung, Bewehrung und betonieren, Putz teilweise erneuern, spachteln und zum malen vorbereiten 500,00 m2 EP 146,--, Fenster 90/110 einmauern und verputzen 3,00 Stück EP 900,--, Auslagensockel in der Passage entfernen, Estrich herstellen, Einbau des Portales vorbereiten, Trennwand und Zwischendecken für Büro herstellen, T-30 Türen einmauern 2,00 Stück EP 650,--" an.

Die Rechnung 45/97 (Rechnungssumme netto 900.000 S) führe als Leistungsgegenstand "Montieren von Zargen 15,00 Stück EP 1.000,00, Liefern und Aufmauern von Ytongwänden 100,00 m2 EP 850,00, Abgehängte Decke, Trockenputz und Ständerwände aus RIGIPS herstellen, Wände spachteln und ausmalen 600 m2 EP 300,00, Verlegen von Fliesen 600,00 m2, Verlegen von Sockelleisten 200,00 m, 34 Stufen verfliesen, Sanitärinstallationen nur Arbeit, Elektroinstallationen inkl Material, Malerarbeiten, Lackieren von Fenster, Zargen und T-30" an.

Die Rechnung 47/97 (Rechnungssumme netto 100.000 S) führe als Leistungsgegenstand "Entsorgung (Auslagen + Podeste), Abgehängte Decken aus RIGIPS herstellen 30,00 m2 EP 500,00, Wände spachteln und ausmalen 90,00 m2, Verlegen von Fliesen im WC und Vorraum, Estrich herstellen 30,00 m2, RIGIPS-Wände + Zargen montieren, Lüftungskanal für Heizraum herstellen, Elektro- und Sanitärinstallationen" an.

Enthalte eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, sei sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde könne der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden. Dies treffe auch zu, wenn die Rechnung entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführe. Hinsichtlich der in Rede stehenden Rechnungen sei die Voraussetzung des § 11 Abs 1 Z 4 UStG nicht erfüllt. In den Rechnungen werde auch nicht auf andere Belege verwiesen, welche diese Angaben enthielten.

Zudem verwies die belangte Behörde darauf, dass die Rechnung der Y Bau GmbH eine unrichtige Anschrift des Rechnungslegers anführe. Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung sei der Firmensitz nicht mehr an der in der Rechnung angegebenen Adresse gewesen. Auch wenn das Finanzamt zunächst ihm vorgelegte Rechnungskopien nicht beanstandet habe, hindere dies die Abgabenbehörden nicht, nunmehr rechtsrichtig vorzugehen.

Da der Vorsteuerabzug bereits aus den dargestellten Gründen zu versagen sei, erübrige sich ein Eingehen auf die weiteren von der Betriebsprüfung herangezogenen Argumente.

Die Anschaffungskosten bildeten die Bemessungsgrundlage für die AfA iSd § 7 EStG. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden könne, gehöre sie zu den Anschaffungskosten. Das Finanzamt habe daher die Anschaffungskosten zu Recht um die nicht abzugsfähige Vorsteuer erhöht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Mündliche Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, sie habe "unter Hinweis auf die novellierten Bestimmungen der BAO im Zusammenhang mit der Einführung des unabhängigen Finanzsenates" eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt. Entgegen diesem Antrag sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, sondern habe der Einzelbeamte ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan:

Bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, konnte eine mündliche Verhandlung in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu u.a. die Entscheidung über eine Berufung gegen Bescheide betreffend Feststellung iSd § 188 BAO sowie Bescheide betreffend Umsatzsteuer oder veranlagte Einkommensteuer zählt) anberaumt werden.

Gemäß § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen u.a. gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach § 323 Abs 10 BAO ist er auch für die am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig.

Hinsichtlich des Antrages auf mündliche Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des § 323 Abs 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284 Abs 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung - nach alter Rechtslage waren solche nur in Fällen vorgesehen, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte - ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs 1 Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein eigenes, bis zum 31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt (vgl das hg Erkenntnis vom 16. September 2003, 2003/14/0057).

Da nach § 260 Abs 2 BAO idF vor dem AbgRmRefG für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2003 zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung (betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung) der Berufungssenat zuständig gewesen ist, ergibt sich für die Beschwerdeführerin aus der Bestimmung des § 323 Abs 12 BAO das Recht, eine mündliche Berufungsverhandlung zu beantragen, nicht.

Nach § 284 Abs 1 BAO idF vor dem AbgRmRefG konnte ein Antrag auf mündliche Verhandlung in der Berufung (oder im Vorlageantrag oder in einer Beitrittserklärung) gestellt werden. Gemäß § 284 Abs 1 Z 1 BAO idF AbgRmRefG hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Die Berufung der Beschwerdeführerin enthält keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (ein Vorlageantrag oder eine Beitrittserklärung sind im gegenständlichen Verfahren nicht gestellt worden).

Nicht berechtigt ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass über die Berufung der gesamte Berufungssenat hätte absprechen müssen. Hiezu ist erneut auf die Bestimmung des § 323 Abs 12 BAO zu verweisen. Diese Bestimmung normiert auch, dass bei am 1. Jänner 2003 anhängigen Berufungen (nur) bis zum 31. Jänner 2003 der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat des unabhängigen Finanzsenates gestellt werden konnte (vgl das hg Erkenntnis vom 22. September 2005, 2005/14/0026). Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt.

2. Vorsteuerabzug:

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. folgende Angaben enthalten:

"den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt"

Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 können die nach Abs 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iS dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies ist auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (vgl die hg Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, 2004/15/0004, und vom 28. Jänner 2005, 2000/15/0085).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die jeweils erbrachten Leistungen seien entsprechend dem tatsächlichen Anfall bei begleitender Kontrolle nach Mengen und Maßen laufend abgerechnet worden, der Leistungszeitraum ergebe sich somit als Zeitdifferenz zwischen den aufeinander folgenden Teilrechnungen. Der Voraussetzung des § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 sei dadurch entsprochen.

Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zur oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch aus der Sicht des Beschwerdefalles kein Anlass besteht. Unstrittig enthalten die Rechnungen keinen Hinweis auf zeitliche Aspekte der Leistungserbringung. Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 dürfen die nach Abs 1 erforderlichen Angaben nur unter der Voraussetzung auch in anderen Belegen enthalten sein, dass in der Rechnung auf diese anderen Belege verwiesen wird. Unstrittig enthalten die in Rede stehenden Rechnungen auch keinen solchen Verweis.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2004/15/0004, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es daher im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob die Rechnungen gegebenenfalls erst nach dem tatsächlichen Erbringen der Leistung gelegt worden sind bzw ob die Zeitdifferenz zwischen den "Teilrechnungen" (ein solcher Ausdruck findet sich im Übrigen auf den strittigen Belegen nicht) allenfalls ein Indiz auf den Zeitraum der Leistungserbringung darstellen könnte.

Durch die Versagung des Vorsteuerabzuges aus den in Rede stehenden Rechnungen bei Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1997 und 1999 wurde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten verletzt. Das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2003, B 916/02, betrifft keine dem Beschwerdefall vergleichbare Konstellation.

Zum Beschwerdehinweis, dass über das Vermögen der rechnungslegenden Unternehmer der Konkurs eröffnet worden ist, sei darauf verwiesen, dass dieser Umstand als solcher einer Richtigstellung der Rechnungen durch den Rechnungsaussteller nicht entgegensteht.

Die Beschwerdeführerin wendet schließlich ein, sie habe Kopien der in Rede stehenden Rechnungen dem Finanzamt als Beilage zu den Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt. Dabei hätte dem Finanzamt bereits auffallen müssen, dass die Leistungszeiträume nicht angegeben seien. Tatsächlich habe das Finanzamt die Rechnungen erst nach Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren beanstandet. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die bereits aus Anlass der Geltendmachung der Vorsteuern geprüften Rechnungen von der Betriebsprüfung anders beurteilt worden seien.

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitigt der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl Zorn, Schutz des Abgabepflichtigen durch den Grundsatz von Treu und Glauben, in Lang/Schuch/Staringer, Soft Law in der Praxis, Wien 2005, Seite 89). Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Überprüfung durch die Behörde eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise als rechtswidrig zu beurteilen (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2002/14/0148, mwN). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Finanzamt die den Umsatzsteuervoranmeldungen beigelegten Rechnungskopien (im Zuge der Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung auf das Abgabenkonto) tatsächlich einer Prüfung unterzogen hat, verstößt somit die in den wieder aufgenommenen Umsatzsteuerverfahren 1997 und 1999 vorgenommene, dem Gesetz entsprechende Beurteilung der Rechnungen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, im Hinblick auf die geänderte Beurteilung der Rechnungen sei die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs 4 BAO unzulässig gewesen, ist darauf zu verweisen, dass die Wiederaufnahmebescheide nicht mit Berufung bekämpft worden sind und deshalb auch der angefochtene Bescheid nicht über die Wiederaufnehme der Verfahren abspricht.

Ein gesondertes Beschwerdevorbringen gegen den die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides enthält die Beschwerde nicht.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. April 2006

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140076.X00

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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