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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §11;Rechtssatz
Der Begriff der betriebsnotwendigen Einlagen ist in § 11a EStG 1988 nicht umschrieben und insoweit unklar (vgl. Doralt/Heinrich, EStG12, § 11a Tz 28). Mit dem Erfordernis der Betriebsnotwendigkeit wird vom Gesetzgeber Bezug genommen auf die bereits im Geltungsbereich des § 11 EStG 1972 in der Rechtsprechung behandelte Problematik der Umgehungshandlungen durch nur für wenige Tage getätigte Einlagen. Der Gesetzgeber will mit diesem Begriff vermeiden, dass vorangegangene Entnahmen kurz vor dem Bilanzstichtag durch kurzzeitige Einlagen ausgeglichen werden können (vgl. Hofstätter/Reichel, § 11a EStG 1988 Tz 3).Der Begriff der betriebsnotwendigen Einlagen ist in Paragraph 11 a, EStG 1988 nicht umschrieben und insoweit unklar vergleiche Doralt/Heinrich, EStG12, Paragraph 11 a, Tz 28). Mit dem Erfordernis der Betriebsnotwendigkeit wird vom Gesetzgeber Bezug genommen auf die bereits im Geltungsbereich des Paragraph 11, EStG 1972 in der Rechtsprechung behandelte Problematik der Umgehungshandlungen durch nur für wenige Tage getätigte Einlagen. Der Gesetzgeber will mit diesem Begriff vermeiden, dass vorangegangene Entnahmen kurz vor dem Bilanzstichtag durch kurzzeitige Einlagen ausgeglichen werden können vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 11 a, EStG 1988 Tz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150261.X01Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015