TE Vwgh Beschluss 2022/12/5 Ra 2021/10/0093

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Veröffentlicht am 05.12.2022
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
67 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
EStG 1988
MSG Wr 2010 §10 Abs6 Z2
MSG Wr 2010 §12
MSG Wr 2010 §12 Abs2 Z2
MSG Wr 2010 §12 Abs3
MSG Wr 2010 §12 Abs3 Z5
MSG Wr 2010 §21 Abs3
MSG Wr 2010 §24
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §7 Abs8 Z3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des N A in W, vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Krongasse 22/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. März 2021, Zl. VGW-141/051/14385/2020-6, betreffend Kostenersatz für geleistete Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. März 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber - indem es dessen Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2020 teilweise Folge gab - gemäß § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG dazu, Kosten für geleistete Mindestsicherung im Ausmaß von € 3.200,-- zu ersetzen, wobei es „in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 3 WMG“ Monatsraten von jeweils € 200,-- einräumte; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

2        Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse - zugrunde, mit dem bekämpften Bescheid habe die belangte Behörde dem Revisionswerber einen Kostenersatz für im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 5. Dezember 2019 aufgewendete Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 4.474,12 vorgeschrieben. Am 5. Dezember 2019 sei dem Revisionswerber ein Betrag von € 9.060,87 aus der Haftpflichtversicherung seines Erwachsenenvertreters zugeflossen, weil es dieser im Jahr 2016 unterlassen habe, trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung zu stellen.

3        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe (u.a.) des § 24 WMG - im Wesentlichen aus, bei dem dem Revisionswerber zugeflossenen Betrag handle es sich um Vermögen im Sinn dieser Bestimmung. § 24 (Abs. 2) WMG stelle ausschließlich darauf ab, dass dem Revisionswerber nach der Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen „nicht aus Erwerbseinkommen stammende Vermögenswerte“ zugeflossen seien; dabei komme es nicht darauf an, ob die den Vermögenszufluss begründenden Ansprüche während oder vor dem Bezug von Mindestsicherungsleistungen entstanden seien.

4        Mit Blick auf die finanzielle Situation des Revisionswerbers nahm das Verwaltungsgericht in „analoger Anwendung“ des § 21 Abs. 3 WMG eine Reduktion des Kostenersatzbetrages (gegenüber der behördlichen Vorschreibung) unter Gewährung von Ratenzahlungen vor; „bei diesem Ergebnis“ sei auf die in der Beschwerde des Revisionswerbers aufgeworfene Frage der Höhe des Vermögensfreibetrages im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und des im „Sozialhilfegrundgesetz“ vorgesehenen Schonvermögens nicht weiter einzugehen.

5        1.2. Die belangte Behörde sah mit Schreiben vom 9. November 2021 „im Hinblick auf“ die hg. Judikatur zu § 24 WMG von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.

6        2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0095, mwN).

10       Eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122, mwN).

11       3. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, LGBl. Nr. 38/2010 idF des LGBl. Nr. 76/2020, in den Blick zu nehmen:

„Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. [...]

[...]

(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind:

1.   [...]

2.   Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,

[...]

Anrechnung von Vermögen

§ 12. (1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:

1.   unbewegliches Vermögen;

2.   Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

(3) Als nicht verwertbar gelten:

1.   Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

2.   Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.   Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4.   unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;

5.   verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);

6.   sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

[...]

Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

§ 24. (1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.

(2) Ersatzpflichtig sind alle Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben, soweit sie nach Zuerkennung der Leistung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen, unabhängig davon, ob sie Hilfe empfangen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. [...]“

12       4.1. In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision führt der Revisionswerber zunächst aus, es fehle hg. Judikatur dazu, „wie Geldbeträge zu qualifizieren sind, die im Rahmen eines Schadenersatzes mit Einkommensfunktion für einen Zeitraum vor Gewährung der Sozialhilfe an die Hilfe empfangende Person von einer Versicherung bezahlt werden“. Der verfahrensgegenständliche, an den Revisionswerber geleistete Betrag (von € 9.060,87) sei aus verschiedenen „sachlichen Gründen“ nicht als Vermögen iSd § 24 WMG zu qualifizieren; bei dieser Versicherungsleistung handle es sich nicht um „Einkommen“, sondern um einen „Einkommensersatz für einen vergangenen Zeitraum“. Darüber hinaus sei die vom Revisionswerber erhaltene Schadenersatzleistung analog zu § 10 Abs. 6 Z 2 WMG (arg. „Schmerzengeld“) nicht anrechenbar, weil eine Unterscheidung zwischen immateriellem und materiellem Schadenersatz als sachlich nicht gerechtfertigt erscheine.

13       Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der klaren Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 WMG Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 3 WMG anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen gelten; nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist bei der Berücksichtigung von Ersparnissen des Hilfe Suchenden nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Selbst dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (vgl. etwa VwGH 23.4.2007, 2007/10/0011, oder 27.5.2014, Ro 2014/10/0064, jeweils mwN).

14       So änderte selbst die vom Revisionswerber vertretene analoge Anwendung des § 10 Abs. 6 Z 2 WMG auf die gegenständliche Leistung nichts an der Verwertbarkeit von daraus entstandenen Ersparnissen des Revisionswerbers iSd § 12 WMG (vgl. zu alldem - mit Blick auf eine Nachzahlung von Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz - jüngst VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0039, 0040 [Rz 22 bis 27]).

15       4.2. Soweit das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers mit Blick auf die von diesem erhaltene Zahlung Erwägungen „aus steuerrechtlicher Sicht“ nach dem Einkommenssteuergesetz 1998 unterbreitet, sei auf die hg. Rechtsprechung zu dem weiten, umfassenden Einkommensbegriff des Sozialhilferechts verwiesen, welcher über den Begriff des „Einkommens“ nach dem EStG 1998 hinausgeht (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/10/0133, oder 4.7.2005, 2004/10/0236 = VwSlg. 16.676 A).

16       Der im Folgenden behauptete „Widerspruch zur Judikatur des OGH“ ist vornherein nicht geeignet, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, also ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darzutun (vgl. etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2022/12/0014, oder 25.8.2022, Ra 2022/16/0069, 0070, jeweils mwN).

17       4.3. Schließlich führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit aus, der in § 12 Abs. 3 Z 5 WMG festgelegte Vermögensfreibetrag stehe (als zu niedrig) im Widerspruch zur Höhe des „Schonvermögens“ nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (vgl. dessen § 7 Abs. 8 Z 3). Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Reduktion des Kostenersatzbeitrages (vgl. oben Rz 4) bringt der Revisionswerber Folgendes vor:

„Für den Fall jedoch, dass § 21 Abs. 3 WMG nicht analog anzuwenden ist, ist die Höhe des Schonvermögens jedenfalls von Bedeutung und fehlt hierzu Judikatur des VwGH.“

18       Damit erkennt der Revisionswerber letztlich selbst, dass angesichts der vom Verwaltungsgericht analog zu § 21 Abs. 3 WMG herabgesetzten Kostenersatzvorschreibung (gegen welche er sich nicht wendet) das rechtliche Schicksal der Revision von der Frage der Rechtmäßigkeit des Vermögensfreibetrages nach § 12 Abs. 3 Z 5 WMG nicht abhängt (vgl. die in Rz 10 zitierte Judikatur).

19       5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

20       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100093.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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