TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/23 2007/10/0011

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;

Norm

SHG EigenmittelV NÖ 2000 §3 Abs1 Z5;
SHG NÖ 2000 §38 Abs1 Z1;
SHG NÖ 2000 §38 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des MP in W, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. April 2006, Zl. GS5- SH-9126/001-2006, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. April 2006 verpflichtet, zu den in der Zeit vom 10. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 für seinen Aufenthalt im NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim Waidhofen an der Thaya aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt EUR 20.849,97 einen (einmaligen) Kostenersatz in der Höhe von EUR 19.506,-- zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzamt Horn habe dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 1999 erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Er verfüge nunmehr über ein Vermögen von insgesamt EUR 24.320,11. Nach Abzug des anrechenfreien Betrages von EUR 4.814,-- ergebe sich eine Kostenersatzpflicht in Höhe von EUR 19.506,--. Ob das Vermögen des Beschwerdeführers aus Einkommensteilen gebildet worden sei, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben hätten, sei nicht entscheidend. Vielmehr seien die Ersparnisse des Beschwerdeführers unabhängig davon, aus welchen Quellen sie gebildet worden seien, als Vermögen nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) zu behandeln.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2006, B 941/06, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 4 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist gemäß § 38 Abs. 3 NÖ SHG abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, (EigenmittelVO) haben Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das zehnfache des Richtsatzes für einen Alleinstehenden im Sinne der gemäß § 10 NÖ SHG erlassenen Verordnung über Sozialhilfen (dieser Richtsatz beträgt im vorliegenden Fall EUR 493,40) nicht übersteigen, vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, er sei im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG zu Vermögen gelangt, im Wesentlichen ein, die ihm gewährte Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe könne nicht als Vermögen in diesem Sinne angesehen werden. Wäre ihm die erhöhte Familienbeihilfe nämlich laufend und nicht (zufolge der nachträglichen Antragstellung) rückwirkend ausbezahlt worden, hätte er sie zur Gänze ausgeben können und es wäre überhaupt nie zu dem Guthabensstand auf seinem Konto gekommen. Würde ihm dieser Betrag nunmehr entzogen, wäre er gegenüber anderen Hilfebedürftigen, denen laufend erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde, die auf Grund dieser Zuwendungen aber keinen Kostenersatz für Sozialhilfemaßnahmen leisten müssten, benachteiligt. Wäre die belangte Behörde sorgfältiger auf den Fall eingegangen, hätte sie unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der Entstehung des Kontostandes zum Ergebnis gelangen müssen, der Beschwerdeführer könne keinesfalls zur Rückzahlung des verlangten Betrages verpflichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln; es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe "außer Ansatz zu bleiben haben", sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, Zl. 2003/10/0203, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Auffassung der belangten Behörde, der Vorschreibung des Kostenersatzes nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG sei das aus der Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe stammende Vermögen zu Grunde zu legen, ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer verbleibenden Eigenmittel in Höhe des zehnfachen Richtsatzes für einen Alleinstehenden ist nicht ersichtlich, dass die Vorschreibung des Kostenersatzes für die unbestrittenermaßen aufgelaufenen Verpflegskosten eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würden. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100011.X00

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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