§ 38 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Notar haftet dafür, daß Alles, was in einer Notariatsurkunde als in seiner Gegenwart geschehen, angeführt ist, auch wirklich in seiner Gegenwart und in der angegebenen Weise sich ereignet habe, und er ist für jede, auch blos aus Versehen begangene Unrichtigkeit verantwortlich.

In Kraft seit 14.09.1871 bis 31.12.9999
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