§ 36 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Findet der Notar wegen Mangels der nöthigen Vollmacht oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Berechtigung der Partei zu dem in Frage stehenden Geschäfte, so hat er seine Bedenken zu äußern, übrigens aber, wenn die Partei darauf besteht, die Notariatsurkunde aufzunehmen und die von ihm gemachten Vorstellungen darin ausdrücklich anzuführen.

In Kraft seit 14.09.1871 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 36 NO


Entscheidungen zu § 36 NO


Entscheidungen zu § 36 Abs. 1 NO


Entscheidungen zu § 36 Abs. 3 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 NO
§ 36a NO